Märzklausel – Diesen Fall sollten Sie kennen

In der Lohnabrechnung existiert der Begriff der Märzklausel. In bestimmten Fällen werden nämlich Einmalzahlungen, die in den ersten drei Monaten eines Jahres gezahlt werden, beitragsrechtlich dem vorangegangenen Kalenderjahr zugeordnet. Die Folge: Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen unter Umständen höhere Sozialabgaben leisten.

Märzklausel

Erhält ein Arbeitnehmer im ersten Quartal eines Kalenderjahres einen Einmalbezug, so ist zu prüfen, ob das laufende beitragspflichtige Entgelt und der Einmalbezug zusammen die anteilige Beitragsbemessungsgrenze – hier reicht es, wenn die niedrigere Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung betroffen ist – überschritten wird.

Ist dies der Fall, so muss die Einmalzahlung beitragsrechtlich ins vorherige Kalenderjahr verschoben werden und dort verbeitragt werden. Dies bedeutet dann auch, dass die jeweiligen (Vorjahres)Sozialversicherungswerte zugrunde zu legen sind.

Beispiel Märzklausel:

Ein Arbeitnehmer erhält ein monatliches Entgelt von 3.000 Euro. Im Januar zahlt ihm sein Arbeitgeber eine Prämie in Höhe von 1.000 Euro als Einmalzahlung. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze von 3.825 Euro (2012) ist insgesamt (3.000 Euro + 1.000 Euro) überschritten. Daher ist der Einmalbezug dem Vorjahr zuzuordnen und für das Vorjahr voll mit Beiträgen zu belegen.

Im aktuellen Jahr wäre nämlich der Betrag, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, beitragsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung. Durch die Zuordnung zum Vorjahr unterliegt nun aber der volle Betrag der Beitragspflicht.

DEÜV-Meldungen für Märzklausel

Tritt ein Märzklauselfall in der Lohnabrechnung auf, so sind die Einmalzahlungen besonders zu melden. Dies erfolgt entweder in der Jahresmeldung des Vorjahres – wenn diese noch nicht erstattet wurde – oder mit einer Sondermeldung mit dem Abgabegrund 54 zur Sozialversicherung und seit 2012 mit einer weiteren Sondermeldung für die Unfallversicherung mit Abgabegrund 91.

Die Sondermeldung zur Sozialversicherung mit Grund 54 ist mit dem Meldezeitraum Dezember für das Vorjahr zu erstatten, die Sondermeldung zur Unfallversicherung ist hingegen mit dem Meldezeitraum des Auszahlungsmonats zu erstatten.

Märzklausel ohne Auswirkung für die Lohnsteuerberechnung

Für die Lohnsteuer ist die Konstellation Märzklausel ohne Belang. Hier werden die Einmalzahlungen stets in dem Auszahlungsmonat besteuert und nicht ins vergangene Kalenderjahr übertragen.