Machen Sie die Entfernungspauschale voll geltend

Machen Sie die Entfernungspauschale jetzt in vollem Umfang geltend - eventuell sogar rückwirkend. Nach der Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 24.04.2006, die ein inhaltsgleiches BMF-Schreiben vorwegnimmt, hat der Unternehmer einen Anspruch darauf, dass sich die Entfernungspauschale immer in voller Höhe auswirkt (Az. S 2145 – 2 St 32/St 33).
Die Entfernungspauschale geltend machen
Die Kostendeckung bei der 1%-Methode, so wie sie in dem BMF-Schreiben vom 21. Februar 2002 (Az. IV A 6 – S 2177 – 1/02) dargestellt wird, führt zu unzutreffenden Ergebnissen.
Die Kostendeckung setzt nach der Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern bereits früher ein, damit sich die Entfernungspauschale voll auswirken kann. Welche Auswirkungen sich ergeben, lässt sich am ehesten durch ein Beispiel verdeutlichen.

Beispiel: Sie verwenden Ihren Firmenwagen auch für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Folgende Grunddaten:

  • Entfernung Wohnung – Betrieb: 27 km
  • Arbeitstage in 2006: 200
  • Bruttolistenpreis des Wagens beim Zeitpunkt der Erstzulassung: 35.600 €
  • tatsächliche Kfz-Kosten: 6.500 €

Ermittlung der Privatfahrten nach der 1%-Methode:
pauschaler Wert lt. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG: Listenpreis 35.600 € x 0,03 % = 10,68 € x 27 km x 12 Monate (gerundet) = 3.460 € Entfernungspauschale 0,30 € x 27 km x 200 Tage = – 1.620 € Nicht abziehbarer Teil der Entfernungspauschale = 1.840 €

Der private Nutzungsanteil nach der 1%-Methode beträgt 1 % x 35.600 x 12 = 4.272 € Nicht abziehbare KfZ-Kosten = 6.112 € tatsächliche Kfz-Kosten in 2006 = 6.500 € von den Kfz-Kosten wirken sich Gewinn mindernd aus = 388 €

Nach dem BMF-Schreiben vom 21. Februar 2002 (Az. IV A 6 – S 2177 – 1/02) liegt kein Fall der Kostendeckung vor, weil die tatsächlichen Kosten höher sind als die Summe aus dem pauschalen Nutzungswert und den nicht abziehbaren Betriebsausgaben.

Nach der Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern soll (im Vorgriff auf ein korrigiertes BMF-Schreiben) bereits dann von einer Kostendeckung ausgegangen werden, wenn ansonsten die Entfernungspauschale nicht mehr zur vollen Auswirkung kommt. Ziel ist es, dass im Ergebnis die Entfernungspauschale immer gewährt wird.