Beispiel: Sie verwenden Ihren Firmenwagen auch für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Folgende Grunddaten:
- Entfernung Wohnung – Betrieb: 27 km
- Arbeitstage in 2006: 200
- Bruttolistenpreis des Wagens beim Zeitpunkt der Erstzulassung: 35.600 €
- tatsächliche Kfz-Kosten: 6.500 €
Ermittlung der Privatfahrten nach der 1%-Methode:
pauschaler Wert lt. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG: Listenpreis 35.600 € x 0,03 % = 10,68 € x 27 km x 12 Monate (gerundet) = 3.460 € Entfernungspauschale 0,30 € x 27 km x 200 Tage = – 1.620 € Nicht abziehbarer Teil der Entfernungspauschale = 1.840 €
Der private Nutzungsanteil nach der 1%-Methode beträgt 1 % x 35.600 x 12 = 4.272 € Nicht abziehbare KfZ-Kosten = 6.112 € tatsächliche Kfz-Kosten in 2006 = 6.500 € von den Kfz-Kosten wirken sich Gewinn mindernd aus = 388 €
Nach dem BMF-Schreiben vom 21. Februar 2002 (Az. IV A 6 – S 2177 – 1/02) liegt kein Fall der Kostendeckung vor, weil die tatsächlichen Kosten höher sind als die Summe aus dem pauschalen Nutzungswert und den nicht abziehbaren Betriebsausgaben.
Nach der Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern soll (im Vorgriff auf ein korrigiertes BMF-Schreiben) bereits dann von einer Kostendeckung ausgegangen werden, wenn ansonsten die Entfernungspauschale nicht mehr zur vollen Auswirkung kommt. Ziel ist es, dass im Ergebnis die Entfernungspauschale immer gewährt wird.