Ein Arbeitgeber hatte einem Kfz-Mechaniker gekündigt. Er war der Ansicht, aufgrund schlechter Leistungen des Mitarbeiters sei er dazu berechtigt. Im einzelnen ging es um folgendes:
- bei einem Werkstatttest hatte der Arbeitnehmer nur vier von sechs Fehlern erkannt,
- bei einem Auftrag hatte er nicht alle anstehenden Servicearbeiten durchgeführt.
Der Mitarbeiter hatte vorher bereits drei Abmahnungen erhalten. Da der Arbeitgeber um den Ruf seines Unternehmens besorgt war, kündigte er dem Arbeitnehmer fristgemäß.
Schlechte Leistung alleine reicht nicht
Natürlich klagte der Mitarbeiter gegen diese Kündigung. Und er bekam vor dem Arbeitsgericht Siegburg sogar recht. Dem Gericht zufolge hätte der Arbeitgeber
- sowohl die Leistungen des Arbeitnehmers über einen repräsentativen Zeitraum,
- als auch die Fehlerquote vergleichbare Arbeitnehmer
im Prozess angeben müssen. Da er dies nicht getan hatte, waren die Voraussetzungen für die Kündigung wegen Schlechtleistung nicht erbracht.
Abmahnung reicht bei Schlechtleistung nicht
Alleine der Umstand, dass der Mitarbeiter mehrfach abgemahnt worden war, reichte dem Arbeitsgericht nicht. Die oben dargestellten Aspekte hätte der Arbeitgeber trotzdem in dem Prozess einbringen müssen. Nur dann sei das Arbeitsgericht in der Lage festzustellen, ob tatsächlich ein Pflichtverstoß im Sinne einer erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Leistung vorliegt.
Bereiten Sie daher Kündigungen wegen schlechter Leistung unbedingt gut vor
Alleine, dass Sie glauben, dass ein Mitarbeiter schlecht arbeitet, reicht also noch lange nicht für eine Kündigung. Mit einer Kündigung wegen schlechter Leistung werden Sie nur dann durchkommen, wenn Sie wirklich belastbare Beweise dafür haben, dass der Mitarbeiter erheblich schlechter arbeitet als vergleichbare Kollegen. Sammeln Sie diese Beweise unbedingt, bevor Sie die Kündigung aussprechen.
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