Das Arbeitsgericht Frankfurt sah den Lohnanspruch aber nicht als gegeben an. Grundsätzlich hätte zwar der Mitarbeiter einen Lohnanspruch bis zum Ende der Kündigungsfrist gehabt. Durch die grundlose Ablehnung der Tätigkeit in dem anderen Unternehmen könne der Mitarbeiter den Lohnanspruch aber nicht mehr geltend machen.
Das bedeutet für Sie: Wenn Sie einem Mitarbeiter kündigen und er wehrt sich erfolgreich gegen die Kündigung, müssen Sie ihm grundsätzlich – rückwirkend – seinen ausstehenden Lohn bezahlen, auch wenn er nicht gearbeitet hat. Verliert der Mitarbeiter den Prozess, erhält er nichts. Wandelt das Gericht eine fristlose Kündigung in eine ordentliche um, ist der Lohnanspruch auf das Ende der Kündigungsfrist begrenzt.
Falls es ein Mitarbeiter auf den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses ankommen lassen will, muss er trotzdem eine ihm in der Zwischenzeit angebotene zumutbare Arbeit annehmen. Unterlässt der Mitarbeiter dies, wird ihm, sofern er den Kündigungsschutzprozess gewinnt, der entgangene Verdienst auf seine Lohnforderung angerechnet. ArbG Frankfurt / M., 14.5.2002, 4 Ca 2235/00