Businesstipps Recht

Lohnzahlung trotz Kündigung?

Ein Mitarbeiter hatte eigenmächtig seinen Urlaub verlängert. Er wurde daraufhin von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt. Unmittelbar nach der fristlosen Kündigung wurde ihm von einem anderen Unternehmen eine gleichwertige Tätigkeit angeboten. Dieses Angebot lehnte der Mitarbeiter ohne weitere Begründung ab. Stattdessen wehrte er sich gerichtlich gegen die Kündigung bei seinem alten Arbeitgeber.

Lohnzahlung trotz Kündigung?

Das Arbeitsgericht erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam, sah aber eine fristgerechte Kündigung als rechtswirksam an. Aufgrund des Urteils verlangte der Mitarbeiter von seinem ehemaligen Arbeitgeber seine Lohnzahlung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Als der Arbeitgeber sich weigerte der Forderung nachzukommen, erhob der Mitarbeiter Zahlungsklage.

Das Arbeitsgericht Frankfurt sah den Lohnanspruch aber nicht als gegeben an. Grundsätzlich hätte zwar der Mitarbeiter einen Lohnanspruch bis zum Ende der Kündigungsfrist gehabt. Durch die grundlose Ablehnung der Tätigkeit in dem anderen Unternehmen könne der Mitarbeiter den Lohnanspruch aber nicht mehr geltend machen.

Das bedeutet für Sie: Wenn Sie einem Mitarbeiter kündigen und er wehrt sich erfolgreich gegen die Kündigung, müssen Sie ihm grundsätzlich – rückwirkend – seinen ausstehenden Lohn bezahlen, auch wenn er nicht gearbeitet hat. Verliert der Mitarbeiter den Prozess, erhält er nichts. Wandelt das Gericht eine fristlose Kündigung in eine ordentliche um, ist der Lohnanspruch auf das Ende der Kündigungsfrist begrenzt.

Falls es ein Mitarbeiter auf den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses ankommen lassen will, muss er trotzdem eine ihm in der Zwischenzeit angebotene zumutbare Arbeit annehmen. Unterlässt der Mitarbeiter dies, wird ihm, sofern er den Kündigungsschutzprozess gewinnt, der entgangene Verdienst auf seine Lohnforderung angerechnet. ArbG Frankfurt / M., 14.5.2002, 4 Ca 2235/00

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