Lohnsteuerfreiheit auch bei Freizeitausgleich möglich
Betriebliche Engpässe
Es ging um einen Schichtführer, der einen Antrag auf Freizeitausgleich immer dann nicht gestellt hat, wenn er erkennen konnte, dass ein Freizeitausgleich nicht möglich war. Die Richter stellen in ihrer Urteilsbegründung fest, dass die Zahlung der Zeitzuschläge ausschließlich auf der vom Schichtleiter geleisteten Feiertagsarbeit und auch nicht teilweise auf dem Verzicht auf einen an sich arbeitfreien Tag beruht. Dies hat zur Folge, dass die vom Kläger geleisteten Zeitzuschläge nach §3 b Abs. 1 Nr. 3 EStG i.H.v. 125% steuerfrei sind.
PS: Qualitätsmanagement ist uns wichtig!
Bitte teilen Sie uns mit, wie Ihnen unser Beitrag gefällt. Klicken Sie hierzu auf die unten abgebildeten Sternchen (5 Sternchen = sehr gut):
PPS: Ihnen hat der Beitrag besonders gut gefallen?
Unterstützen Sie unser Ratgeberportal: