Lohnpfändung: Neue Werte seit Juli 2011

Lohnpfändungen gehören zu den unangenehmen Seiten der betrieblichen Lohnabrechnung. Nachdem sich hier in den vergangenen Jahren keine Änderungen ergeben haben, wurden die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2011 angepasst. Positiv dabei: Die Pfändungsfreibeträge haben sich leicht erhöht.

Neue Pfändungstabelle seit 1.7.2011
Nachdem sich in den letzten sechs Jahren keine Änderung der Pfändungsfreigrenzen ergeben hat, gelten seit dem 1.7.2011 neue Pfändungsfreigrenzen. So gelten seit diesem Zeitpunkt beispielsweise folgende Freibeträge:

  • Für Personen ohne Unterhaltsverpflichtungen 1.029,99 Euro anstatt vormals 989,99 Euro,
  • bei Personen mit einer Unterhaltsverpflichtung 1.419,99 Euro statt 1.359,99 Euro,
  • bei Personen mit zwei Unterhaltsverpflichtungen 1.639,99 Euro und
  • bei drei Unterhaltsverpflichtungen 1.849,99 Euro.

Lohnbüro als Eintreiber im Pfändungsfall
Auch wenn es den
meisten Lohnabrechnern nicht gefallen mag, aber bei Lohnpfändungen tritt
der Arbeitgeber als sogenannter Drittschuldner auf, der die säumigen
Forderungen für den Gläubiger einzieht. Hier fungieren Sie im Lohnbüro
als "Schuldeneintreiber".

Liegt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor?
Wichtig für Sie in der Lohnabrechnung ist neben der Beachtung der Pfändungsfreigrenzen im Falle einer Lohnpfändung, dass die pfändbaren Beträge einzuziehen und an den Gläubiger auszuzahlen sind. Voraussetzung dafür ist stets, dass Ihnen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt. Ist dieses gegeben, dann müssen Sie als Lohnabrechner die pfändbaren Einkommensanteile vom Arbeitslohn des Mitarbeiters berechnen und einbehalten. Den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten Sie vom Vollstreckungsgericht zugestellt.

Hierbei ist zu beachten, dass die Lohnpfändung vom Nettoentgelt erfolgt, also zunächst Steuern und Sozialabgaben vom Bruttoentgelt abgezogen werden müssen, und anschließend der pfändbare Betrag aus dem Nettoentgelt zu berechnen ist.