Lohnpfändung: Die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

Bei einer Lohnpfändung hat der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens festzustellen und an den Gläubiger zu überweisen.

Dazu sollte die Beteiligten zunächst wissen, was überhaupt zum Arbeitseinkommen zählt. Vom Arbeitseinkommen wiederum ist dann nur ein Teil pfändbar.

So prüfen Sie richtig:

  1. Berechnung des Arbeitseinkommens
  2. Berechnung des Pfändungsschutzes
  3. Berechnung des pfändbaren Betrages
  4. Prüfung der Rangfolge bei mehreren Pfändungen

Bei der Lohnpfändung nehmen Sie das in Geld zahlbare Arbeitseinkommen als Grundlage. Bei der Berechnung des pfändbaren Betrags müssen Sie das Nettoeinkommen nach den allgemeinen Grundsätzen ermitteln.

Sachleistungen

Hat ein Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Sachleistungen (z. B. auf einen Dienstwagen einschließlich des Werts der Privatnutzung), ist der Wert der Sachleistungen bei Berechnung der pfändbaren Bezüge mit anzusetzen. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind abzuziehen.

Mehrere Einkommen

Bezieht der Arbeitnehmer bei verschiedenen Arbeitgebern mehrere Einkommen, hat jeder Arbeitgeber selbstständig unter Beachtung der Pfändungsfreibeträge die abzuführenden Beträge zu errechnen. Die Addition der Einkommen ist allein Aufgabe des Vollstreckungsgerichts.

Das Arbeitseinkommen

Zum Arbeitseinkommen zählen Sie alle Vergütungen im weitesten Sinne. Auch noch nicht ausgezahlter rückständiger Lohn wird von der Pfändung erfasst.

Folgende Bezüge gehören nicht zum Arbeitseinkommen und müssen und dürfen daher auch nicht berücksichtigt werden:

  • Arbeitnehmersparzulagen
  • Aussperrungs- und Streikunterstützungen
  • Entschädigungsansprüche für Verbesserungsvorschläge
  • Kindergeld (Drittschuldner ist die Agentur für Arbeit)
  • Kurzarbeitergeld (muss gesondert gepfändet werden)
  • Lohnsteuererstattungsansprüche (müssen gesondert gepfändet werden, Drittschuldner ist die Finanzbehörde)
  • Mutterschaftsgeld
  • Vergütungsansprüche aus Arbeitnehmererfindungen
  • Wintergeld

Der gesetzliche Pfändungsschutz

Das Arbeitseinkommen ist stets nur zu einem Teil pfändbar.

Der Arbeitgeber hat bei der Berechnung des pfändbaren Betrags die unpfändbaren Bezüge festzustellen und abzuziehen. Die unpfändbaren Bezüge sind nämlich der Verpfändung, Abtretung und Aufrechnung entzogen.

Zu den unpfändbaren Bezügen gehören insbesondere:

  • Aufwandsentschädigungen
  • Auslösungen und sonstige Zulagen für auswärtige Beschäftigungen
  • Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial
  • Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge
  • Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen
  • Heirats- und Geburtsbeihilfen
  • Mehrarbeitsvergütungen zu 50 Prozent einschließlich der Zuschläge. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind dann Mehrarbeitsvergütungen, wenn die Arbeit an diesen Tagen geleistet wird. Sie bleiben gewöhnliches Arbeitseinkommen, wenn die normale Arbeitszeit auf diese Tage fällt.
  • Sterbe- und Gnadenbezüge
  • Urlaubsgeld
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Weihnachtsgratifikationen bis zu einem Betrag des halben monatlichen Bruttoeinkommens, höchstens bis zur Höhe von 500 Euro
  • Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder

Pfändungsfreibeträge

Der Schwerpunkt des Lohnpfändungsschutzes liegt in der Regelung der Pfändungsfreibeträge. Wenn wegen einer gewöhnlichen Forderung (z. B. wegen einer Kaufpreisforderung) in den Lohn gepfändet wird, muss Ihr Arbeitgeber den pfändbaren Betrag berechnen. Was genau vom Nettolohn des Arbeitnehmers pfändbar und an den Gläubiger abzuführen ist, ergibt sich aus den Tabellen zu § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO).

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