Firmenfahrzeuge bzw. deren Privatnutzung gehören nach wie vor zu den beliebten Extras für Arbeitnehmer. Aber wie ist damit bei einer Lohnpfändung umzugehen?
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat diese Frage mit Urteil vom 15.10.2008, Az.:6 Sa 1025/07 beantwortet. Der geldwerte Vorteil, der in der Nutzung eines Firmenfahrzeuges zu privaten Zwecken liegt, ist bei einer Lohnpfändung zu berücksichtigen. Zur Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist das in Geld gezahlte Einkommen mit dem geldwerten Vorteil der Privatnutzung des vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeugs zusammenzurechnen. Rechtsgrundlage dafür ist § 850 e Ziffer 3 ZPO, wonach Geld- und Naturalleistungen zusammen das bei einer Lohnpfändung pfändbare Einkommen ergeben.
Diese Naturalleistungen müssen Sie bei einer Lohnpfändung berücksichtigen
Typische Naturalleistungen sind freie Verpflegung, Unterkunft, Nutzung von Dienstwohnung und Firmenwagen. Alle diese müssen Sie bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens mit berücksichtigen.
Vermeiden Sie diese Arbeitgeberfalle bei einer Lohnpfändung
Achtung: Auch ein ausgezahltes Gehalt, das unter den für den Mitarbeiter jeweils geltenden Pfändungsfreigrenzen liegt, kann sich durch die Zusammenrechnung mit Naturalleistungen so erhöhen, dass ein pfändbares Einkommen entsteht.
Erleichtern Sie sich so die Rechnerei bei einer Lohnpfändung
Sie können sich die Rechnerei bei einem Firmenwagen leicht machen. Nach Ansicht der Richter kann zur Ermittlung des Sachbezugs bei der Überlassung eines Firmenwagens zur Privatnutzung auf die Steuervorschriften zur Ermittlung des geldwerten Vorteils zurückgegriffen werden. Und diese Zahlen haben Sie in der Lohnabrechnung.