Im verhandelten Streitfall hatte ein Arbeitnehmer gegen ein Einzelhandelsunternehmen geklagt.
Lohnnachforderung kann verfallen
Im geltenden Tarifvertrag war festgelegt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden müssen, da sie ansonsten ersatzlos verfielen. Diese Frist ließ der Arbeitnehmer jedoch verstreichen.
Da er seine Behauptung, dass der Arbeitgeber ihm die Zahlung von rund 7.600 Euro nach Fristablauf zugesichert habe, nicht beweisen konnte, wurde die Klage vor Gericht abgewiesen.
Lohnnachforderung rechtzeitig anmelden
Arbeitnehmer sollten also Nachforderungsansprüche auf ausstehenden Lohn rechtzeitig anzeigen, da sonst der Verlust des nicht gezahlten Lohnes drohen kann.