Für Arbeitgeber kann es von großer Bedeutung sein, Leistungsträger bei der Sozialauswahl gesondert zu behandeln, um sich deren Qualifikation zu sichern. Auch bei betrieblichen Kündigungen müssen sie sich nicht zwangsläufig von extrem wichtigen oder fähigen Mitarbeitern trennen, wenn diese von der Sozialauswahl ausgenommen werden. Allerdings muss dafür ein echtes betriebliches Interesse an diesen Mitarbeitern bestehen, d.h. ein tatsächlicher Bedarf an deren Qualifikation und Leistung.
Kenntnisse, Fähigkeiten oder Leistungen, die für die verbleibenden Arbeitsplätze nicht erforderlich sind, können keine Ausnahme von der Sozialauswahl begründen. Entscheidend ist, dass Sie schon bei der Anhörung des Betriebsrats überzeugen können. Denn für alle drei Bereiche – Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen – tragen Sie die volle Darlegungslast.
1. Warum sind die entsprechenden Fähigkeiten und Leistungen in Ihrem Betrieb erforderlich?
2. Inwieweit weichen die Leistungen des Leistungsträgers von denen anderer Mitarbeiter, die in die Sozialauswahl einzubeziehen sind, ab?
3. Besteht keine Alternative zur Weiterbeschäftigung dieser Leistungsträger?
Besondere Kenntnisse:
1. Schul- oder Universitätsabschlüsse.
2. Teilnahmen an Schulungsveranstaltungen
3. Sprachkenntnisse
4. besonderes Sachwissen durch langjährige Berufserfahrung,
5. Kenntnisse im Umgang mit Maschinen oder Fertigungsvorgängen.
1. fachliche Qualifikation für die Durchführung spezieller Aufgaben,
2. besondere Flexibilität des Mitarbeiters (räumliche Beweglichkeit, zeitliche Flexibilität),
3. Führungseignung und -erfahrung,
4. Auslandstätigkeit,
5. Besondere Erfahrung im Kundenbetreuungsbereich.
1. eine schnelle Arbeitsweise,
2. besonders gute Arbeitsergebnisse,
3. äußerst geringer Ausschuss,
4. besondere Effizienz.