Leistungsträger können Sie von der Sozialauswahl ausnehmen

Für Arbeitgeber kann es von großer Bedeutung sein, Leistungsträger bei der Sozialauswahl gesondert zu behandeln, um sich deren Qualifikation zu sichern. Auch bei betrieblichen Kündigungen müssen sie sich nicht zwangsläufig von extrem wichtigen oder fähigen Mitarbeitern trennen, wenn diese von der Sozialauswahl ausgenommen werden. Allerdings muss dafür ein echtes betriebliches Interesse an diesen Mitarbeitern bestehen, d.h. ein tatsächlicher Bedarf an deren Qualifikation und Leistung.
Vergleichbare Arbeitsplätze
Wichtig ist, dass Sie als Arbeitgeber Ihren Betriebsrat davon überzeugen, diese Mitarbeiter erst gar nicht in die Sozialauswahl aufzunehmen. Beachten Sie, dass es nur um solche Mitarbeiter geht, die auf vergleichbaren Arbeitsplätzen arbeiten, also in der Sozialauswahl eigentlich einzubeziehen wären. Es kommt nicht darauf an, ob bestimmte Fertigkeiten als Kenntnisse, Fähigkeiten oder als Leistung definiert werden. Maßgeblich ist, welches Anforderungsprofil für den verbleibenden Arbeitsplatz besteht.
Leistungsträger können Sie von der Sozialauswahl ausnehmen
Kenntnisse, Fähigkeiten oder Leistungen, die für die verbleibenden Arbeitsplätze nicht erforderlich sind, können keine Ausnahme von der Sozialauswahl begründen. Entscheidend ist, dass Sie schon bei der Anhörung des Betriebsrats überzeugen können. Denn für alle drei Bereiche – Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen – tragen Sie die volle Darlegungslast.
Bereiten Sie die Anhörung mit den folgenden drei Fragen vor:

1. Warum sind die entsprechenden Fähigkeiten und Leistungen in Ihrem Betrieb erforderlich?

2. Inwieweit weichen die Leistungen des Leistungsträgers von denen anderer Mitarbeiter, die in die Sozialauswahl einzubeziehen sind, ab?

3. Besteht keine Alternative zur Weiterbeschäftigung dieser Leistungsträger?

Zu den besonderen Leistungsmerkmalen zählen zum Beispiel:
Besondere Kenntnisse:

1. Schul- oder Universitätsabschlüsse.

2. Teilnahmen an Schulungsveranstaltungen

3. Sprachkenntnisse

4. besonderes Sachwissen durch langjährige Berufserfahrung,

5. Kenntnisse im Umgang mit Maschinen oder Fertigungsvorgängen.

Besondere Fähigkeiten:

1. fachliche Qualifikation für die Durchführung spezieller Aufgaben,

2. besondere Flexibilität des Mitarbeiters (räumliche Beweglichkeit, zeitliche Flexibilität),

3. Führungseignung und -erfahrung,

4. Auslandstätigkeit,

5. Besondere Erfahrung im Kundenbetreuungsbereich.

Besondere Leistungen:

1. eine schnelle Arbeitsweise,

2. besonders gute Arbeitsergebnisse,

3. äußerst geringer Ausschuss,

4. besondere Effizienz.

Arbeitgeber-Tipp
Sobald sich betriebliche Kündigungen abzeichnen, sollten Sie beginnen, Beweise und Belege für die oben genannten Leistungsmerkmale zu sammeln. Je einfacher die Leistungen, Fähigkeiten und Kenntnisse eines Mitarbeiters messbar sind, desto besser werden Sie sie darlegen können.
Schwerer wird es, wenn Sie so genannte "weiche" Faktoren belegen sollen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um die Fähigkeit, Streit zu schlichten, besonders Wert auf Qualität zu legen, oder die Führung übernehmen zu können, wenn es Schwierigkeiten gibt. Diese Kriterien lassen sich schlecht messen oder vorzeigen. Um den betreffenden Mitarbeiter aus der Sozialauswahl herausnehmen zu können, müssen Sie möglichst viele Zeugen und Beispiele nennen.