Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen an Arbeitgeber

Nach § 27 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) können Arbeitgeber Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen erhalten,

  • die mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen verbunden sind,
  • der nach Art oder Schwere seiner Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen ist oder
  • im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in Teilzeit beschäftigt wird.

Das gilt insbesondere, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet ist. Die Leistungen können auch in Probebeschäftigungen und Praktika erbracht werden, die ein in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigter schwerbehinderter Mensch im Rahmen von Maßnahmen zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt absolviert. Allerdings muss zudem die Voraussetzung vorliegen, dass die dem Arbeitgeber entstehenden außergewöhnlichen Belastungen nicht durch die in dieser Zeit erbrachten Leistungen der Rehabilitationsträger abgedeckt werden. Geregelt ist dieses in § 5 Abs. 4 der Werkstättenverordnung.

Das ist die Definition der außergewöhnlichen Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen sind überdurchschnittlich hohe finanzielle Aufwendungen oder sonstige Belastungen, die einem Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten entstehen. Zudem muss die Verpflichtung zum Tragen der Kosten für den Arbeitgeber nach Art oder Höhe unzumutbar sein.

Hierbei bestimmt sich die Dauer der Zahlung des Zuschusses individuell sich nach den Umständen des Einzelfalls.

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