Lehrer haben keinen Anspruch auf Dienstzimmer

Lehrer können kein eigenes Dienstzimmer in der Schule fordern. Ein Anspruch besteht auch dann nicht, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht von der Steuer abgesetzt werden kann, so das Verwaltungsgericht Karlsruhe Anfang 2008.

Der Fall: Ein Lehrer hatte bei seinem Dienstherrn einen Antrag auf ein eigenes Dienstzimmer in der Schule gestellt, mit Büroeinrichtung, -materialien und Internetzugang. Der Antrag wurde abgelehnt. Darafhin reichte der Lehrer Klage ein, die er damit begündete, dass auch anderen Landesbeamten ein Arbeitszimmer zur Verfügung gestellt werde.

Da sein häusliches Arbeitszimmer nicht mehr absetzbar sei, müsse das Land in Form eines Dienstzimmers einen Ausgleich schaffen – denn als Steuerfiskus profitiere es ja davon, dass private Arbeitszimmer nicht mehr absetzbar seien.

Die Klage blieb erfolglos. Die Richter sahen keine Grundlage, auf der der Dienstherr dem Lehrer ein eigenes Dienstzimmer zur Verfügung stellen müsse. Weder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten, noch der Gleichheitssatz des Grundgesetzes würden es erlauben, einen Anspruch herzuleiten. Der Lehrer könne zu Unterrichtsvor- und -nachbereitung die Räumlichkeiten der Schule benutzen, ohne dass er ein eigenes Dienstzimmer benötigte.

Da die Arbeitszeit von Lehrern nur teilweise durch Anwesenheitspflichten in der Schule selbst gebunden ist, sei es gerechtfertigt, dass das Land anderen Beamten ein Dienstzimmer zur Verfügung stellt, Lehrern jedoch nicht (Verwaltungsgericht Karlsruhe, 28.02.2008, Az. 3 K 1901/07).