Legen Sie Rechtsmittel nie per E-Mail ein

Nicht alles, was technisch machbar ist, ist auch juristisch erlaubt. Dazu gehört auch das Einlegen von Rechtsmitteln sowie Berufungen per E-Mail. Hierbei müssen Sie sehr vorsichtig sein, damit Ihnen kein formeller Fehler unterläuft. Denn schnell versäumen Sie auf diese Art und Weise die Rechtsmittelfristen. Die Folge kann für Ihr Unternehmen dramatisch sein.

Wann und wie Sie gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel wie zum Beispiel Berufung einlegen dürfen, ergibt sich im Wesentlichen aus den entsprechenden Verfahrensvorschriften. Zum Thema Rechtsmittel und E-Mail hat jetzt das bayerische Landessozialgericht eine Entscheidung getroffen (Urteil vom 29.03.2011, Az.: L 8 AS 75/1).

Bei den aus arbeitsrechtlicher Sicht einzuhaltenden Verfahrensvorschriften handelt es sich insbesondere um das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und das Sozialgerichtsgesetz (SGG). Fragen bezüglich Rechtsmitteln per E-Mail sind aber auch in anderen Gerichtszweigen relevant. Dazu gehören: 

  • die Zivilprozessordnung (ZPO) für alle Streitigkeiten vor dem Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof in Zivilsachen wie zum Beispiel Vertragsstreitigkeiten,
  • die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten,
  • die Finanzgerichtsordnung (FGO) für Streitigkeiten vor den Finanzgerichten,
  • und die Strafprozessordnung (StPO) für Verfahren vor dem Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof in Strafsachen.

Das bayerische Landessozialgericht hat zwar nur zur Einlegung von Rechtsmitteln per E-Mail bei Sozialgerichten Stellung nehmen müssen (oder besser: dürfen). Die Rechtsgrundsätze, die dem genannten Urteil zugrunde liegen, gelten aber auch für alle anderen Verfahrensordnungen.

Rechtsmittel niemals per normaler E-Mail

Zu den Formvorschriften von Rechtsmitteln gehört es, dass diese nicht mit einer normalen E-Mail eingelegt werden dürfen. Zwar wird auch in der Justiz der elektronische Rechtsverkehr immer mehr zunehmen, nur werden an Rechtsmittel per E-Mail im Interesse der Rechtssicherheit weiter hohe Anforderungen gestellt werden.

Das kann zum Beispiel die Verwendung einer besonderen qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz sein. Solange hier keine Klarheit besteht, sollten Rechtsmittel grundsätzlich nie per E-Mail eingelegt werden, sondern am besten immer per normalem Brief innerhalb der sich aus der Rechtsmittelbelehrung ergebenden Fristen.

Beachten Sie auch weitere Formvorschriften für Rechtsmittel

Wenn Sie ein Urteil oder eine andere Entscheidung eines Gerichts erhalten, findet sich am Ende immer eine Rechtsmittelbelehrung. Halten Sie diese unbedingt penibel ein.
Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass Ihr Rechtsmittel wegen Formfehlern bei der Einlegung zurückgewiesen wird. Achten Sie insbesondere bei Berufungen vor dem Landesarbeitsgericht (als Rechtsmittel gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts) darauf, dass beim LAG Anwaltszwang besteht. Das Rechtsmittel kann daher nur durch einen Anwalt oder Vertreter Ihres Verbandes (bzw. einer Gewerkschaft) eingelegt werden.

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