Leerstand bei Untervermietung

Leerstand ist im Hinblick auf die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs immer ein wenig problematisch. Nicht verwunderlich daher, wenn das Finanzamt an einen Leerstand bei Untervermietung in der eigenen Wohnung keine Kosten steuermindernd anerkennen möchte. Dennoch: Die Rechtsprechung bremst hier den Fiskus ein wenig aus.

Grundsätzliche Betrachtung

Zunächst einmal ist hervorzuheben, dass ein Objekt der Vermietung oder Verpachtung nicht nur eine abgeschlossene Wohnung oder Immobilie sein muss. Vielmehr kann auch nur ein bestimmter Teil einer Immobilie, wie bei der Untervermietung beispielsweise ein Zimmer, Objekt der Vermietung sein.

Insoweit darf auch eine fehlende räumliche Trennung zum Wohnbereich des Vermieters bzw. eine fehlende Abgeschlossenheit der zur Vermietung vorgesehenen Zimmer nicht gegen die Absicht der Vermietung sprechen. Zwar hatte das Finanzamt im nachfolgend zitierten Urteilen argumentiert, dass die fehlende Abgeschlossenheit eine jederzeitige Selbstnutzungsmöglichkeit zulässt und insoweit die Vermietungsabsicht verneint werden müsse, jedoch hatte der Fiskus mit dieser Argumentation keinen Erfolg.

Positives Urteil

Unter dem Aktenzeichen IX R 19/11 urteilten die obersten Richter des Münchner Bundesfinanzhofes das im Rahmen einer Untervermietung einzelner Räumlichkeiten innerhalb der eigenen Wohnung keinesfalls der Eigennutzung, sondern durchaus der Vermietungstätigkeit zugerechnet werden können.

Dies gilt zumindest dann, wenn der zu vermietende Raum (im Urteil als Objekt der Vermietungstätigkeit bezeichnet) nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht und feststeht, dass das vorübergehend leer stehende Objekt weiterhin für eine neue Vermietung bereitgehalten wird.

Voraussetzungen Werbungskostenabzug

Insoweit ist also schon mal die vorherige Nutzung des Raumes ein positives Indiz für die weitere Nutzung. Ebenfalls muss jedoch anhand von Vermittlungsbemühungen nachgewiesen werden, dass man auch tatsächlich in der Zukunft noch an einer Untervermietung interessiert ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können auch die Werbungskosten für den Raum steuermindernd eingesetzt werden.