Je länger ein Mietverhältnis besteht, desto länger ist auch die Kündigungsfrist. In den meisten Fällen gilt dieser Grundsatz. Was aber viele nicht wissen: Bei Mietverträgen, die über 30 Jahre lang bestehen, dreht sich dieser Grundsatz um. Die Frist beträgt wieder nur noch 3 Monate. Und einen Kündigungsgrund brauchen Sie dann auch nicht anzugeben.
Kauf einer vermieteten Immobilie mit Langzeitmietverträgen
Nicht selten zeigt sich erst nach dem Kauf einer vermieteten Immobilie, dass der Mietvertrag für sehr lange Zeit geschlossen wurde. Je nachdem, kann das für Sie als Vermieter ein Problem sein. Denn grundsätzlich korrespondiert die Kündigungsfrist mit der Dauer des Mietverhältnisses: Besteht das Mietverhältnis länger als 5 bzw. länger als 8 Jahre, verlängert sich Ihre normale 3-monatige Kündigungsfrist auf 6 bzw. 9 Monate (§ 573c BGB).
Langzeitmietverträge: Kündigen Sie mit 3 Monaten Frist und ohne Grund kündigen
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine für Sie wichtige Ausnahme: Haben Sie Ihren Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, verkürzt sich Ihre Kündigungsfrist wieder auf nur 3 Monate (§ 544 BGB). Sie benötigen in diesem Fall keinen Kündigungsgrund, wie etwa Eigenbedarf. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber Ihre Flexibilität erhalten und eine lebenslange Nutzung durch den Mieter verhindern
Kündigung nach Ablauf von 30 Jahren seit Einzug
Möchten Sie das Mietverhältnis beenden, müssen Sie die Kündigung aber auch erklären, und zwar schriftlich (§ 568 BGB) – denn automatisch endet der Mietvertrag nach 30 Jahren nicht. Kündigen können Sie wie gewohnt zum 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats. Erstmals ist Ihnen die Kündigung nach Ablauf von 30 Jahren seit Einzug des Mieters möglich.
Vorsicht: Wurde der Mietvertrag "auf Lebenszeit" des Mieters oder des Vermieters geschlossen, ist eine ordentliche Kündigung ausdrücklich ausgeschlossen (§ 544 S. 2 BGB). In einem solchen Fall kann der Mietvertrag von beiden Seiten lediglich fristlos gekündigt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht.