Laienwerbung ist grundsätzlich erlaubt

Grundsätzlich ist es zulässig, wenn Sie Laienwerbung zur Kundengewinnung einsetzen. Allerdings legt die Rechtsprechung zunehmend strenge Maßstäbe an. Um keine Abmahnung zu kassieren sollten Sie unbedingt einige Punkte beachten.
Beachten Sie unbedingt folgende Verbote bei Ihrer Laienwerbung:
1. Vermeiden Sie unsachliche oder unangemessene Beeinflussung bei Ihrer Laienwerbung
Wenn Sie den Laienwerber dazu ermuntern, private Beziehungen bewusst auszunutzen, um für Sie neue Kunden zu werben, ist dies verboten (§ 4 Nr. 1 UWG). Hüten Sie sich also vor Formulierungen wie: "10 Argumente, mit denen Sie Leute, die Ihnen vertrauen, überzeugen!"
2. Fordern Sie nicht zu verschleierter Werbung auf
Immer wieder schlagen Firmen in ihrer Laienwerbung vor, verkappte Verkaufsveranstaltungen durchzuführen und diese in der Einladung als private Feier zu deklarieren. Dies ist aber eindeutig ein Verstoß gegen das Verbot der Veschleierung von Werbung (§ 4 Nr. 3 UWG).
3. Schließen Sie Druckausübung bei Ihrer Laienwerbung aus
Sie sollten grundsätzlich keine Laienwerber anheuern, die ihre Autoritätsstellung zum Druckausüben nutzen könnten (z.B. Vereinsvorsitzende, Lehrer oder Vorgesetzte). Denn dies stellt einen Verstoß gegen den § 4 Nr. 1 UWG dar.
4. Vorsicht bei professionellen Sammelbestellern
Rechtlich ist nichts dagegen einzuwenden, dass Sie Kunden, die gemeinsam eine Bestellung mit Freunden und Bekannten aufgeben, eine Provision oder einen Preisnachlass gewähren. Wichtig ist jedoch, dass Ihre Sammelbesteller diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausüben. Denn dann ist es notwendig, eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen.
5. Warnen Sie vor unzumutbarer Belästigung bei der Laienwerbung
Grundsätzlich gelten für Laienwerber die gleichen Auflagen wie für Profis. Insbesondere das Verbot unzumutbarer Belästigung (§ 7 UWG) wird hier jedoch strenger ausgelegt: Denn aufgrund der persönlichen Beziehungen zwischen Werber und Umworbenen bei der Laienwerbung ist die Abwehr unerwünschter Verkaufsgespräche schwieriger als im anonymen Verhältnis. Deshalb sollten Sie Ihre Laienwerber unbedingt darauf hinweisen, dass sie sich vor unzumutbaren Belästigungen der angesprochenen Personen hüten müssen.
6. Verzichten Sie auf verdeckte Laienwerbung
Viele Firmen fordern ihre Laienwerber auf, ihnen Adressen von Freunden, Verwandten und Bekannten zur Verfügung zu stellen, die als potenzielle Neukunden in Frage kommen. Diese Praxis ist allerdings eindeutig rechtswidrig, wenn die entsprechenden Personen nicht ausdrücklich ihr Einverständnis für die Weitergabe ihrer Daten gegeben haben.
7. Seien Sie vorsichtig bei Freundschaftswerbung im Internet
Viele Firmen nutzen das Internet zur Laienwerbung und führen so genannte "Freunde werben Freunde"-Aktionen durch. Dabei sollen Kunden vorformulierte E-Mail-Formulare an Bekannte schicken und diese so als Interessenten gewinnen. Diese Praxis ist allerdings ein deutlicher Verstoß gegen § 1 UWG, da hier die Versendung eines E-Mail-Formulars an Bekannte des Werbers dessen persönliche Beziehungen zu Dritten für die Kundenwerbung nutzbar macht.
Dabei macht sich übrigens nicht nur der Werber strafbar – auch das Unternehmen kann als "Mitstörer" belangt werden. Deshalb sollten Sie in Ihrem Webauftritt darauf verzichten, einen Weiterempfehlungs-Button einzubauen. Es nützt übrigens auch nichts, wenn Sie die auf Basis der Laienwerbung verschickten E-Mails in der Betreffzeile als "Werbung" kennzeichnen, denn auch dies wird als unerlaubte Belästigung eingestuft.