Lärmende Familie: WEG muss nicht alles hinnehmen (Vermieter auch nicht)

Normalerweise urteilen die Gerichte milde, wenn es innerhalb einer WEG Streit um Kinderlärm geht. Doch müssen sich betroffene WEG-Mitglieder in dieser Hinsicht nicht alles gefallen lassen, entschied das Amtsgericht München (Urteil v. 12.01.2018, Az. 281 C 17481/16).

Massiver Lärm auch in den Ruhezeiten

Laut Hausordnung einer Eigentümergemeinschaft sollten in einem Hochhaus Ruhezeiten von 12 bis 14 Uhr und von 20 bis 7 Uhr gelten. Eine Familie kümmerte sich nicht darum. Fast täglich lärmten Eltern und Kinder herum – und das auch mittags und nachts. Mal wurde lautstark mit Freisprecheinrichtung telefoniert, mal spätabends Staub gesaugt, mal Radio und Fernseher laut aufgedreht und mal hüpften die Kinder in der Wohnung Seil oder fuhren im Flur Fahrrad oder Roller.

Lärmprotokoll der Nachbarn als Beweis anerkannt

Diese Vorwürfe bestritt das deshalb angeklagte Ehepaar allerdings.  Auf die Lärmstörungen angesprochen hatte der Ehemann kurz angebunden behauptet, in seiner Wohnung könne er machen, was er wolle. Vor Gericht beharrte er darauf, dass seine Kinder auch in der Ferienzeit um 20 Uhr im Bett seien. Das Lärmprotokoll einer Wohnungsnachbarin brachte allerdings Klarheit: Die klagende WEG hatte Recht mit ihren Vorwürfen. Der ständige Lärm auch innerhalb der Ruhezeiten war ein massiver Verstoß gegen die Hausordnung.

Lärm geht über normales Maß hinaus

Die zuständige Richterin untersagte der Familie, innerhalb der Ruhezeiten Lärm zu machen und Radio-, TV- oder sonstige Geräte über Zimmerlautstärke hinaus zu betreiben. Seilspringen und Herumfahren mit dem Kinderfahrrad oder Roller im Hausflur gehe über das normale Maß an hinnehmbarem Kinderlärm hinaus. Das Ehepaar müsse diesen auf ein übliches Maß einzudämmen. Um dieser Anordnung Nachdruck zu verleihen, setzte das Gericht ein Ordnungsgeld fest, das bei weiteren Verstößen erhoben werde.

Hinweis: Und auch bei Kinderlärm in Mietwohnungen ist irgendwann Schluss. Lassen es die Eltern zu, dass ihre Kinder übermäßig und innerhalb der Ruhezeiten lärmen, darf den Eltern als Mieter gekündigt werden (AG München, Urteil v. 04.05.17, Az. 281 C 17481/16).

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