Lärmbelästigung: Wenn der Nachbar auf die Pauke haut

Party ist "in" – da muss man durch. Manchmal allerdings können Partylärm und laute Musik bis tief in die Nacht hinein "ganz schön auf die Nerven gehen" – vor allem, wenn die Geräusche aus Nachbars Garten kommen. Aber auch Lärmbelästigung durch Verkehrslärm, Volksfeste oder regelmäßige Sportereignisse in der Nachbarschaft sind bisweilen sehr störend. Müssen Sie sich das gefallen lassen? Nein, Sie können etwas gegen die Lärmbelästigung unternehmen.

Lärmbelästigung durch Volksfeste und Veranstaltungen
Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen müssen, wegen der Lärmbelästigung der Anwohner, grundsätzlich um 22 Uhr beendet sein. Aber auch hier gilt: Kein Grundsatz ohne Ausnahme. Zeitliche Ausnahme sind zum Beispiel möglich, wenn ein "öffentliches Interesse" vorliegt, weil ansonsten der besondere Charakter des Volksfestes verloren ginge. Bei Schützenfesten wendet man sehr gerne diese Ausnahmeregelung an. 

Der Länderausschuss für Immissionsschutz hat sich mit dem Thema Lärmbelästigung beschäftigt und klare Hinweise für die Beurteilung von Freizeitlärm gegeben. Diese gelten für Volksfeste, Rummelplätze, Freilichtbühnen, Bolzplätze und Autokinos. Die Grenzwerte liegen in allgemeinen Wohngebiete bei 55 dB(A) tagsüber und 40dB(A) nachts. Als Nachtzeit gilt der Zeitraum von 22.00 bis 06.00 Uhr. Was die Nachtruhe anbelangt, haben Sie also meist volle Rückendeckung durch die Gerichte. 

Lärmbelästigung durch Sportlärm
Auch Sportlärm hat grundsätzlich keinen Vorrang vor dem Ruhebedürfnis der Anlieger. Als Anlieger hätten Sie bereits einen Abwehranspruch, wenn der Sportlärm noch nicht den Grad einer schweren oder unerträglichen Lärmbelästigung erreicht hat. Es reicht schon eine "beträchtliche Belästigung für den Durchschnittsmenschen" aus, um gegen diese Lärmbelästigung vorgehen zu können. 

Lärmbelästigung durch Verkehrslärm
Was den Verkehrslärm anbelangt, sind Sie ebenfalls nicht ganz schutzlos. In reinen allgemeinen Wohngebieten und in Kleinsiedlungsgebieten sollten die Immissionsgrenzwerte nach der Lärmschutzverordnung für Verkehrslärm tagsüber 59 dB(A) und nachts 49 dB(a) nicht überschreiten. Mit anderen Worten: Sie sollten bei diesen Grenzwerten auch Balkone, Terrassen und Gärten nutzen können. 

Als Grundstückseigentümer können Sie vom Träger der Straßenbaulast sowohl aktive als auch passive Maßnahmen gegen die Lärmbelästigung verlangen. Zu den aktiven Maßnahmen zählen Lärmschutzwände. Als passive Maßnahme gilt ein Geldausgleich für Schutzeinrichtungen am eigenen Gebäude, wie doppelte Fenster und dergleichen mehr. 

Lärmbelästigung durch Nachbarn
Zum Schluss noch einige Anmerkungen zur Party: Die Annahme, einmal in der Woche dürfe man ohne Rücksicht auf die Nachbarn "richtig auf die Pauke hauen", ist weit verbreitet, gleichwohl aber falsch. Partys dürfen grundsätzlich nicht zu einer Lärmbelästigung des Nachbarn führen, wobei es völlig egal ist, ob der Gastgeber selbst oder seine Gäste den Lärm verursachen. Das gilt vor allem für die Nachtruhe. 

Andererseits kann niemandem verwehrt werden, besondere Anlässen bei sich zu Hause ausgiebig zu feiern; etwa Verlobung, Hochzeit, Kindtaufe, Kommunion, Konfirmation oder runde Geburtstage. Hinnehmen muss man nach der Rechtsprechung auch vier laute Gartenfeste des Nachbarn pro Jahr – allerdings nur bis 22 Uhr.