Als grobe Faustregel gilt:
Lärmbelästigung, die das Wohlbefinden oder sogar die Gesundheit erheblich beeinträchtigen, braucht kein Mieter zu dulden. Ortsübliche und unvermeindliche Lärmbelästigung hingegen müssen hingenommen werden. Subjektive Empfindundungen und etwaige Überempfindlichkeiten spielen keine Rolle. Kommt es zu einem Rechtsstreit, werden regelmäßig Sachverständigen-Gutachten eingeholt.
Mehrfamilien- und Hochhäuser
Überwiegend in Mehrfamilien- und Hochhäusern kommt es immer wieder zum Streit unter Nachbarn, weil einer dem anderen buchstäblich die Ruhe raubt. Typische Ausgangsfälle: Musik- und Partylärm, stundenlanges Musizieren, nächtliches Baden, ein dröhnender Fernsehapparat, oder eine rauschende Tanzparty, die bis zum frühen Morgen dauert. Die Anlässe für Beschwerden wegen Lärmbelästigung sind ebenso zahlreich wie vielfältig.
Umsichtiges Handeln ist gefragt
In einer immer hektischer werdenden Zeit sehnen sich immer mehr Menschen nach Ruhe. Lärmbelästigung ist deshalb ein Vorfall, bei dem die Beteiligten besonders gereizt reagieren und die beschwerdeführenden Mieter schnell zur Mietminderung greifen. In solchen Fällen kommt es für Sie als Vermieter darauf an, situationsgerecht und zügig zu handeln, um Mietausfälle größeren Umfangs zu vermeiden – und dem betroffenen Mieter zu demonstrieren, dass sein Anliegen ernst genommen wird. Speziell bei Lärmbelästigung aus der Nachbarwohnung ist ein umsichtiges Beschwerdemanagement erforderlich; schließlich könnten weitere Mieter mit Mietminderung folgen, solange noch keine Ruhe eingekehrt ist.
Angemessen reagieren
Ein "gepfeffertes Schreiben" mag den einen oder anderen Beteiligten beeindrucken. In der Sache ist es meist wenig hilfreich, weil der "Störenfried" in der Weise reagiert, dass er dem beschwerdeführenden Mieter vorwirft, es sei vielmehr der beschwerdeführende Mieter, der die Nachbarn belästige und die Hausordnung nicht beachte.
Sachverhalt schnell klären
Für Sie als Vermieter ist es wichtig, schnellstmöglich festzustellen, ob sich der Mieter zu Recht beklagt. Wenn dies der Fall ist, sollten Sie alles Ihnen Mögliche und Zumutbare unternehmen, um die Lärmbelästigung zu beheben. Zu einem umsichtigen Beschwerdemanagement gehört auch, dass Sie den Mieter darüber informieren, was Sie unternommen haben.
Schreiben Sie eine Abmahnung
Ganz wichtig: Mahnen Sie den "Störenfried" ab. Dazu genügt es nicht, dass Sie Ihren Mieter mit allgemein gehaltenen Worten auf seine vertraglichen Pflichten hinweisen und Ihre Verärgerung über seine Rücksichtslosigkeit zum Ausdruck bringen. Halten Sie Ihrem Mieter ganz konkret seine Lärmstörungen vor und teilen Sie ihm mit, dass dies ein Vertragsverstoß ist, der nicht länger von Ihnen hingenommen wird.