Lärmbelästigung am Arbeitsplatz kennzeichnen

Gehörschutz beugt vor. Jedoch ist bei Lärmbelastung die Kennzeichnungspflicht am Arbeitsplatz einzuhalten. Die Mehrheit der Menschen in den Industrieländern fühlt sich vom Lärm belästigt. Auch an den Arbeitsplätzen treten Lärmbelästigungen auf, die die Gesundheit gefährden können. Hier erfahren Sie mehr über die Kennzeichnungspflicht an Arbeitsplätzen.

Von dem Anteil der Menschen, welche an einer Berufskrankheit leiden, fallen mehr als 43 Prozent der Kategorie Lärmschwerhörigkeit zu. Dazu kommen noch die Lärmbelästigungen durch den Straßenverkehr, Diskotheken, Autorennen und Unterhaltungselektronik. Jeder vierte Europäer ist gemäß Schätzungen bereits in verschieden starkem Ausmaß lärmgeschädigt.

Ab einem gewissen Schallpegel ist eine Kennzeichnungspflicht am Arbeitsplatz einzuhalten. Wesentlich ist auch die Zunahme des Schallpegels durch mehrere Maschinen am Arbeitsplatz. Diese Zunahme beträgt zum Beispiel um zusätzliche 3 Dezibel bei zwei gleich lauten Maschinen.

Warn- und Kennzeichnungspflicht am Arbeitsplatz:

  1. unterer Auslösewert
    bei 8 Stunden Lärmbelästigung von 80 Dezibel
    Hier muss ein entsprechender Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden, wobei die Anwendung freiwillig ist.
  2. Oberer Auslösewert
    bei 8 Stunden Lärmbelästigung von 85 Dezibel
    Hier muss der Gehörschutz zur Verfügung gestellt und getragen werden.
  3. Expositionswert
    bei 8 Stunden Lärmbelästigung von 87 Dezibel
    Ein entsprechender Gehörschutz mit speziellen Dämmeigenschaften muss hier getragen werden.

Fazit:
Die Lärmgrenzwerte am Arbeitsplatz sind unbedingt einzuhalten. Wenn ein gewisser Lärmpegel überschritten wird, muss ein entsprechender Gehörschutz verwendet werden. Außerdem ist eine regelmäßige Audiometrieprüfung durch den Arzt und eine entsprechende Lärmschulung vorgesehen.