Laut einer Studie der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) streiten sich die Deutschen mit ihren Nachbarn am häufigsten über Lärm. Vor allem Kinderlärm ist Ursache für Zwistigkeiten zwischen Eltern, Nachbarn und Vermietern. Kommt es hier tatsächlich zum Rechtsstreit, stehen die Richter meist hinter den Familien. In der Regel haben andere Mitmieter Störungen durch Kinderlärm hinzunehmen. Hier gilt eine sogenannte „erweiterte Toleranzgrenze“.
Kinderlärm oft zumutbar
Kindergeschrei beim morgendlichen Verlassen einer Wohnung sei beispielsweise zumutbar und kein Anlass für eine Mietminderung, entschied das Landgericht München (Az. 24 U 198/04). Das Gericht bezeichnete Kinderlärm in diesem Zusammenhang sogar als Zukunftsmusik. Dabei ist es unerheblich, ob der Lärm in der Wohnung, im Treppenhaus oder im Hof bzw. Garten entsteht.
Geräusche aufgrund des natürlichen Spiel- und Bewegungsdrangs von Kindern sind unvermeidbar. Mitmieter müssen daher auch laute Zurufe oder Abzählverse dulden. Das bescheinigte das Landgericht Wuppertal einem Vermieter, der einer Familie gekündigt hatte, weil deren Kinder trotz Verbotsschildes im Garagenhof anstatt auf dem angrenzenden Spielplatz gespielt hatten.
Das Gericht entschied, dass dies keine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten darstelle. Angesichts der vielen Kinder in der Wohnanlage müssten Nachbarn und Vermieter den Spiellärm ertragen, denn er habe das „übliche Maß“ nicht überstiegen (Az. 16 S 25/08).