Längere Kündigungsfrist ist möglich
Lesezeit: < 1 MinuteAktueller Fall zu verlängerten Kündigungsfristen
Der Arbeitgeber kündigte Anfang Juni zum Ende Juli und hielt die 6-Wochen-Kündigungsfrist zum Monatsende ein. Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis bis Ende September bestanden habe. Sie verlangte daher die Zahlung der Arbeitsvergütung für die Monate August und September.
Längere Kündigungsfrist – Urteil des BAG
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) folgte der Ansicht der Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber dürfte für sich keine kürzere Kündigungsfrist in Anspruch nehmen als für den Arbeitnehmer. Bei einem Verstoß gelte jedoch nicht die gesetzliche Kündigungsfrist. Vielmehr sei für beide Seiten die längere Kündigungsfrist anzuwenden. Der Arbeitgeber müsse daher noch für 2 Monate Lohn zahlen.
Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 02.06.2005, Az.: AZR 296/04 |
Längere Kündigungsfrist ist möglich
Nach § 622 Abs. 4 und 5 BGB dürfen Sie für Ihre Kündigungen grundsätzlich keine kürzeren Fristen vorsehen als gesetzlich vorgeschrieben. Eine längere Kündigungsfrist dürfen Sie dagegen durchaus vereinbaren. Dabei darf aber nach § 622 Abs. 6 BGB die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht länger sein als für den Arbeitgeber.
Dadurch soll eine einseitige Bindung des Arbeitnehmers ausgeschlossen werden. Eine hiergegen verstoßende Vereinbarung ist unwirksam. An die Stelle der unwirksamen vertraglichen Regelung tritt in Anwendung des § 89 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) die für Arbeitnehmer vereinbarte (längere) Kündigungsfrist.
Ihr Muster: Längere Kündigungsfrist
Wenn Sie ausnahmsweise die Kündigungsfrist für einen besonders wertvollen und nur schwer entbehrlichen Mitarbeiter verlängern wollen, können Sie die folgende Musterformulierung in Ihren Arbeitsverträgen verwenden:
§ (…) Kündigungsfristen
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