Längere Beschäftigung von Saisonarbeitskräften
Ab 2009 dürfen die Saisonarbeitskräfte nicht nur vier, sondern sechs Monate bei Ihnen arbeiten. Außerdem gelten neue Tariflöhne. Eine Aufstellung nach Bundesländern, Jahren und Lohngruppen finden Sie hier.
Ansonsten bleibt alles gleich: Sie müssen gemäß dem "Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung" Umlagen zahlen, wenn die Saisonarbeitskräfte eine E101-Bescheinigung vorlegen. Damit weisen sie nach, dass sie den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Heimatlandes unterliegen. Außerdem müssen Sie die Saisonarbeitskräfte bei der Krankenkasse anmelden, die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge einzieht. Wenn eine solche Kasse nicht besteht, haben Sie die Wahl, an welche Krankenkasse Sie die Beiträge leisten.
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