Kurzfristig Beschäftigte als Aushilfen einsetzen

Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse gehören zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, also ähnlich den Minijobs. Der Vorteil von kurzfristigen Aushilfen liegt in der Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung. Denn hier sind die Kurzfristigen abgabenfrei.

Kurzfristige Aushilfen können pauschal lohnversteuert werden, allerdings zu einem relativ hohen Steuersatz von 25 Prozent Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Oft ist es hier günstiger, wenn die Kurzfristigen individuell, also nach Steuerklasse, abgerechnet werden.

Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung
Anders als bei den geringfügig entlohnten Minijobbern, ist bei den Kurzfristigen die Dauer das Kriterium für die Geringfügigkeit. Der Kurzfristige ist also geringfügig aufgrund der Dauer beschäftigt.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Beispiel Kurzfristige:
Ein Unternehmen stellt eine Aushilfe für 30 Stunden pro Woche als Urlaubsvertretung in den Sommermonaten ein, also z. B. vom 1.7. bis 31.8.

Von dem Zwei-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn die kurzfristige Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei kurzfristigen Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen.

Wenn Sie einen Kurzfristigen einstellen wollen, beachten Sie besonders folgende Punkte:

  • Zählen Sie die Vorbeschäftigungen im Kalenderjahr mit, insgesamt dürfen die Zeitgrenzen nicht überschritten werden.
  • Die Befristung muss von vornherein feststehen, also am Besten mit Datumsangabe, um spätere Nachfragen entkräften zu können.

Vorteile der kurzfristigen Beschäftigung
Die Höhe des Verdienstes ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unerheblich. Hier liegt nämlich Beitragsfreiheit vor. Allerdings sollte stets die Steuerlast im Auge behalten werden, die unter Umständen den Arbeitgeber teuer zu stehen kommen kann.

Zuständig für Fragen rund um kurzfristig Beschäftigte ist die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft.