Kurzarbeitergeld: Was tun, wenn die Aufträge ausbleiben

Wenn Ihr Unternehmen mit vorübergehenden konjunkturellen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, könnte das Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld Ihr Unternehmen finanziell entlasten und Arbeitsplätze retten. Beim Kurzarbeitergeld handelt sich um befristete, beitragsfinanzierte Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Kurzarbeitergeld aus konjunkturellen Gründen muss der Arbeitgeber vor dem Leistungsbeginn bei der Agentur für Arbeit beantragen. Die betroffenen Mitarbeiter können Kurzarbeitergeld sechs Monate lang beziehen. Die Bezugsfrist beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld im Betrieb gezahlt wird.

Unter diesen Voraussetzungen wird Kurzarbeitergeld gewährt:

Kurzarbeitergeld wird gezahlt, wenn es sich um einen erheblichen Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eins unabwendbaren Ereignisses handelt. Wobei „erheblicher Arbeitsausfall“ bedeutet, dass im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen sind.

Für die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes ist der Arbeitgeber im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit verantwortlich.

Es gibt 2 Leistungssätze, die abhängig vom Familienstand des Mitarbeiters gezahlt werden:

  • 67 % des pauschalierten Nettoentgeltunterschieds
    Gilt für Arbeitnehmer, die selbst oder deren Ehegatten mindestens ein Kind haben, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben (Eintrag auf der Lohnsteuerkarte mindestens 0,5 Kinder).
  • 60 % des pauschalierten Nettoentgeltunterschieds
    Gilt für alle übrigen Arbeitnehmer.

Tipp für Arbeitgeber: Sie können das Kurzarbeitergeld manuell berechnen oder aus einer von der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Tabelle ersehen.