Kurzarbeitergeld: Jetzt auch für 18 Monate

Vom 1.1. bis zum 31.12.2009 verlängert sich die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld von 6 auf 18 Monate. Dafür sorgt eine Verordnung von Bundesarbeitsminister Olaf Scholz (SPD). Ansonsten gilt die herkömmliche Begrenzung des Kurzarbeitergeldes auf sechs Monate.

Kurzarbeitergeld beantragen

Haben Sie bereits Kurzarbeit in Ihrem Betrieb, müssen aber zwischendrin einen kurzfristigen Auftrag abarbeiten, können Sie die Kurzarbeit hierfür tageweise oder auch einen kompletten Monat unterbrechen. Für diesen Zeitraum zahlt die Agentur für Arbeit dann kein Kurzarbeitergeld. Ist der Auftrag beendet wird die Zahlung des Kurzarbeitergelds wieder aufgenommen. 

Sie haben auch die wenig bekannte Möglichkeit, Kurzarbeit innerhalb eines Jahres für mehrere unabhängige Zeiträume zu beantragen. Zwischen den verschiedenen Gewährungszeiträumen müssen allerdings mehr als 3 Monate liegen. 

Kurzarbeitergeld berechnen

Das Kurzarbeitergeld bemisst sich am Stundenlohn des Arbeitnehmers. Für Mitarbeiter mit festem Monatseinkommen muss der Arbeitgeber hierfür einen durchschnittlichen Stundenlohn errechnen. In diesen fließen auch Zulagen wie Lohnzuschläge oder vermögenswirksame Leistungen ein.

Nicht berücksichtigt werden bei der Berechnung von Kurzarbeitergeld:

  • Mehrarbeitszuschläge, auch wenn diese pauschal abgegolten werden
  • Anwesenheitsprämien
  • Zuschläge: Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge
  • Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen
  • Gewinnbeteiligungen
  • Fahr- oder Wegegelder
  • Alle anderen steuerfreien Bezüge, die kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind

Wer Kinder hat, bekommt in der Regel ein Kurzarbeitergeld in Höhe von 67 Prozent vom vorherigen Nettogehalt, alle übrigen Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent.

Achtung: Für Mitarbeiter mit weniger als 33 Wochenstunden Arbeitszeit ermitteln Sie das Kurzarbeitergeld nach einer besonderen Tabelle – pro Ausfallstunde.

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