Kurzarbeitergeld in der Lohnabrechnung: Höhe der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Im fünften Teil der Serie Kurzarbeitergeld in der Lohnabrechnung wird die Höhe der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur behandelt. Es hängt nämlich von unterschiedlichen Faktoren ab, wann 50% bzw. 100% erstattet werden.

Die Erstattungshöhe der Sozialversicherungsbeiträge ist abhängig davon, ob der Mitarbeiter während der Kurzarbeit eine anerkannte Qualifizierungsmaßnahme durchführt oder von der Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld im Betrieb.

Nun aber der Reihe nach. Die Erstattungshöhe der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt grds. mit 50%. Allerdings kann die Erstattungshöhe der SV-Beiträge sogar 100% während des Kurzarbeitergeld-Bezugs betragen, wenn

  • eine Qualifizierungsmaßnahme durchgeführt wird oder
  • im Betrieb bereits seit mindestens sechs Monaten Kurzarbeitergeld bezogen wurde.  

Kurzarbeitergeld: 100% Erstattung der Sozialversicherungs-Beiträge

Sofern die in Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer an berücksichtigungsfähigen beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen und der zeitliche Umfang der Qualifizierungsmaßnahme mindestens 50% der Ausfallzeit im Kalendermonat ausmacht, so werden dem Arbeitgeber für diese Arbeitnehmer 100% der Sozialversicherungsbeiträge pauschal erstattet. Dieses gilt ebenso, wenn im Betrieb bereits seit sechs Monaten kurzgearbeitet wird.  

Arbeitgeber (auch mit mehreren Betrieben bzw. Betriebsabteilungen) im Kurzarbeitergeld-Bezug erhalten nach einer 6-monatigen Zeit des Bezuges von Kurzarbeitergeld die 100%-SV-Beitragserstattung ab dem 7. Monat des Bezuges für sämtliche im Kurzarbeitergeld-Bezug befindliche betriebliche Einheiten ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen.  

Es ist für die 100%-Erstattung nicht notwendig, dass die 6-Monatsfrist des Kurzarbeitergeldbezuges ununterbrochen zurückgelegt wurde. Es werden übrigens Zeiten des Bezuges von Saison-Kurzarbeitergeld und konjunkturellem Kurzarbeitergeld betriebsbezogen zusammengerechnet.  

Auch ist es nicht erforderlich, dass jeder Arbeitnehmer bereits sechs Monate Kurzarbeitergeld bezogen hat.

Im nächsten Teil der Serie Kurzarbeitergeld in der Lohnabrechnung lesen Sie, wie Sie an Ihr Geld kommen. Sie ahnen es schon – es sind Anträge zu stellen.

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