Kurzarbeitergeld in der Lohnabrechnung: Erstattung der SV-Beiträge durch die Arbeitsagentur

Der sechste Teil der Serie Kurzarbeitergeld in der Lohnabrechnung behandelt die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur.

Die Kurzarbeitergeld-Berechnung und Auszahlung hat kostenlos durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Sinnvoll ist es die Abrechnung zusammen mit der normalen Lohnabrechnung zu erstellen.

Für die Beantragung des Kurzarbeitergeld sind grundsätzlich die Vordrucke „Antrag auf Kurzarbeitergeld (KUG) – Leistungsantrag – und KUG-Abrechnungsliste (KUG 107 und KUG 108)“ zu verwenden.  

In diesen Vordrucken ist auch der Antrag auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge integriert. Zu beachten ist, dass durch die unterschiedlichen Erstattungshöhen (50% bzw. 100%) und durch die Art der Qualifizierungsförderung ggf. mehrere Leistungsanträge/Abrechnungslisten erforderlich werden. Je Erstattungsart ist ein gesonderter Antrag zu stellen, dies bedeutet, dass Sie ggf. für einen Abrechnungsmonat mehrere Abrechnungslisten einreichen müssen.

Sie reichen den Leistungsantrag bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit ein.

Kurzarbeitergeld: Ausschlussfrist von 3 Monaten

Der Antrag auf Kurzarbeitergeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird. Geht der Antrag nicht innerhalb der Ausschlussfrist bei der Agentur für Arbeit ein, können Leistungen Rücksicht auf die Gründe der Fristversäumnis abgelehnt werden.

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