Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch Arbeitsagentur
In der Vergangenheit blieb der Arbeitgeber auf den Sozialversicherungsbeiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, die er während des Kurzarbeitergeld-Bezuges voll allein trägt, sitzen. Er hatte trotz Kurzarbeit die Beiträge für seine kurzarbeitenden Arbeitnehmer zu zahlen.
Seit Februar 2009 erstattet die Bundesagentur die SV-Beiträge während des KUG-Zeitraums, die der Arbeitgeber allein trägt, mit einer Pauschale von 50 % bzw. 100 %. Dies gilt nun befristet bis Ende März 2012.
Die Pauschale beinhaltet die Sozialversicherungsbeiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie den Umlagebeiträgen zur Umlagekasse U1 und U2.
Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt bei der 50 % Pauschale mit einem Satz von 19,6 % bzw. bei der 100 % Pauschale mit einem Satz von 39,2 %.
Kurzarbeitergeld: Bemessungsgrundlage für die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Grundlage für die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während des Bezugs von Kurzarbeitergeld sind 80 % der Differenz der Sollentgelte und Istentgelte aller kurzarbeitenden Arbeitnehmer. Das Ergebnis dieser Berechnung wird dann mit dem jeweiligen Satz der Erstattungspauschale multipliziert und ergibt den Erstattungsbetrag der Sozialversicherungsbeiträge durch die Arbeitsagentur.
Kurzarbeitergeld: Beispiel für die Höhe der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Differenz aus Soll- und Istentgelt aller KUG-Arbeitnehmer
25.000 Euro – 15.000 Euro = 10.000 Euro x 80 % = 8.000 Euro
Erstattung SV-Beiträge in Höhe von 50 % = 8.000 Euro x 19,6 % = 1.568,00 Euro
Erstattung der SV-Beiträge in Höhe von 100 % = 8.000 Euro x 39,2 % = 3.136,000 Euro
Im nächsten Teil der Serie Kurzarbeitergeld in der Lohnabrechnung lesen Sie wann 50% bzw. 100% der Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.
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