Ab 1.1.2016 ist es aber auch gesetzlich festgeschrieben, dass Betriebe bis zu 12 Monate Kurzarbeitergeld erhalten können.
Jetzt im Gesetz festgeschrieben
Zum 1.1.2016 ist die gesetzliche Bezugsdauer des konjunkturellen Kurzarbeitergelds (KUG) von bislang sechs auf dann zwölf Monate normiert.
Bislang war die gesetzliche Bezugsdauer auf sechs Monate begrenzt (§ 104 SGB III). Allerdings konnte das KUG bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt in bestimmten Wirtschaftszweigen durch eine Rechtsverordnung auf 12 Monate erweitert werden. Für 2015 hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Bezugsdauer bereits auf zwölf Monate erweitert.
Hierzu ist kurz vor den Weihnachtstagen, am 18.12.2015, im Bundesrat das „Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften“ verabschiedet worden. In diesem ist die gesetzliche Bezugsdauer ausgeweitet worden. Eine Zahlung des KUG über 12 Monate hinaus bleibt auch weiterhin möglich. Denn das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kann die Bezugsdauer durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängern. Voraussetzung dafür ist, dass außergewöhnliche Verhältnisses auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen. Diese Verordnungsregelung ist derzeit aber nicht geplant.
Saison-KUG und Transfer-KUG
Für das Saison-Kurzarbeitergeld und das Transferkurzarbeitergeld ergeben sich keine Veränderungen. Das Saison-KUG für die Bauwirtschaft bleibt weiterhin auf die „Schlechtwetterperiode“ begrenzt.
Das Transferkurzarbeitergeld bei betrieblichen Restrukturierungen wird bis zu zwölf Monate gezahlt.
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