Kurzarbeitergeld: Die Ansprüche des Arbeitnehmers können nur Sie geltend machen

Bei Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen muss der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld für die betroffenen Mitarbeiter beantragen. So entschied jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer das Geld selbst beantragen wollte (Urteil vom 25.5.2005, Az: B 11a/11 AL 15/04 R).

Im strittigen Fall war der Mitarbeiter eines Krankenhauses der Ansicht, er habe Anspruch auf höheres Kurzarbeitergeld. Vom Arbeitgeber und von der Bundesagentur für Arbeit (BA) waren die Bereitsschaftsdienste des Arbeitnehmers bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden. Dieser nahm die Sache selbst in die Hand und legte gegen die Berechnung des Kurzarbeitergeldes bei der BA Einspruch ein. Er scheiterte damit allerdings sowohl bei der BA als auch in allen Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit.

Die Begründung des BSG

Der Mitarbeiter ist zwar Inhaber des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld, aber nicht legitimiert, den Anspruch gegenüber der BA oder im sozialgerichtlichen Verfahren geltend zu machen.

Das bedeutet für Sie

Ist ein Mitarbeiter der Ansicht, das an ihn ausgezahlte Kurzarbeitergeld sei nicht korrekt, muss er sich an Sie wenden. Sie wiederum müssen die Angelegenheit dann mit der BA bzw. unter Umständen gerichtlich ausfechten.

Hintergrund: Das ist Kurzarbeitergeld

Bei Kurzarbeit haben Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, das einen Teil des ausgefallenen Entgelts ersetzen soll. Es wird von der Agentur für Arbeit auf Ihre Anzeige hin an die betreffenden Arbeitnehmer ausgezahlt.