Kurzarbeit & Ausbildung: Das müssen Sie beachten

Kurzarbeit ist ein Instrument, um in einer konjunkturell schwachen Phase möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten. Dabei dürfen jedoch nicht alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. Für Auszubildende gelten besondere Regelungen.

Wer sich noch in der Ausbildung befindet, ist in den meisten Fällen nicht von Kurzarbeit betroffen, da das Unternehmen zur Ausbildung verpflichtet ist. Die Pflicht zur Ausbildung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Danach muss der Ausbildungsbetrieb seinen Teil dazu beizutragen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Diese Verpflichtung gilt auch bei Kurzarbeit im Unternehmen.

Um eine ordnungsgemäße Ausbildung auch bei Kurzarbeit zu gewährleisten, sind folgende Maßnahmen denkbar:

  1. Sie passen den Ausbildungsplan so an, dass Sie den Auszubildenden möglichst nicht in von Kurzarbeit betroffene Abteilungen schicken.
  2. Informieren Sie Ihre Fachausbilder, dass in Abteilungen, die nicht von der Kurzarbeit betroffen sind, vorübergehend mehr Auszubildende zu betreuen sind. 
  3. Achten Sie darauf, dass der Auszubildende überhaupt im Betrieb ist. Ansonsten können Zweifel aufkommen, dass Ihr Betrieb zur Ausbildung tatsächlich weiter fähig und berechtigt ist. Findet keine Ausbildung mehr statt, kann es sogar dazu kommen, dass Auszubildende Schadensersatzansprüche stellen. Das gilt besonders dann, wenn ein Auszubildender während oder direkt nach einer Kurzarbeitsphase im Unternehmen seine Abschlussprüfung nicht besteht.
  4. Fachausbilder sollten möglichst nicht in Kurzarbeit geschickt werden, um die Qualität der Ausbildung zu gewährleisten.  
  5. Alternative Ausbildungsmaßnahmen sind beispielsweise betriebsinterner Unterricht oder besondere Fördermaßnahmen für schwächere Azubis.
  6. Die Ausbildungsvergütung muss in vollem Umfang weitergezahlt werden, weil es sich dabei nicht um Arbeitslohn, sondern um eine finanzielle Hilfe für den Azubi zur Durchführung der Ausbildung handelt.

Nur im Notfall und wenn wirklich alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind, können Sie Ihre Auszubildenden ebenfalls für die Zeit der Kurzarbeit nach Hause schicken. Allerdings müssen Sie auch dann die Ausbildungsvergütung weiter zahlen. Der Auszubildende muss sich im Gegenzug für eine Fortsetzung der Ausbildung bereithalten und wie geplant in die Berufsschule gehen.