Kurierfahrer: Selbstständig oder auch nicht?

Kurierfahrer in Transportunternehmen werden häufig als Subunternehmer beschäftigt. Hierbei stellt sich für die Personalabteilung oft die Problematik, ob die Kurierfahrer sozialversicherungsrechtlich selbstständig tätig sind oder als "Scheinselbstständige“ gelten. Das Landessozialgericht in Bayern hatte sich mit dieser Problematik auseinander zu setzen.

Im verhandelten Sachverhalt war ein Kurierfahrer für ein Transportunternehmen tätig. Dabei absolvierte er die Fahrten mit einem eigenen Fahrzeug, welches mit einem Firmenschild des Transportunternehmens bestückt war. Ferner war der Kurierfahrer in das Auftragsvergabesystem des Transportunternehmens eingebunden, über das er per Funk die Aufträge erhalten hatte. Des Weiteren musste er seinen Urlaub bei dem Transportunternehmen genehmigen lassen.

Nachdem das Transportunternehmen Insolvenz angemeldet hatte, begehrte auch der Kurierfahrer Insolvenzgeld von der Arbeitsagentur. Diese verweigerte dem Kurierfahrer jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass er als selbstständiger Kurierfahrer tätig gewesen sei und somit keinen Anspruch auf Insolvenzgeld habe. Hiergegen klagte der Kurierfahrer erfolgreich.

Das Landessozialgericht hat in seinem Urteil vom 26. März 2009 (AZ: L 9 AL 33/06) entschieden, dass ein Kurierfahrer der derart in ein Unternehmen eingebunden ist, sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Damit bestätigte das Landessozialgericht das vorinstanzliche Urteil des Sozialgerichts München. Der Kurierfahrer hat somit Anspruch auf Insolvenzgeld.

(Schein-)Selbstständigkeit von Kurierfahrern
Für Transportunternehmen, die Kurierfahrer beschäftigen, gilt daher ein besonderes Augenmerk auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Kurierfahrer zu legen. Denn dieser Fall ist exemplarisch für eine Vielzahl von Verfahren in denen es stets um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Kurierfahrern geht. Immer wieder werden Kurierfahrer als Scheinselbständige beschäftigt. In aller Regel geht es dabei um die Vermeidung von Beitragszahlungen.

Die Idee bei den Sozialversicherungsbeiträgen zu sparen kommt sowohl beim Unternehmen als auch beim Kurierfahrer meist sehr gut an. Allerdings sollten sich beide Seiten auch über die Konsequenzen im Klaren sein.

Als betroffenes Unternehmen sollten Sie daher stets auf Nummer sicher gehen und in Zweifelsfällen die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund anrufen. Diese nimmt eine Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Kurierfahrers vor, somit sind sie als Unternehmen auf der sicheren Seite. Denn auch auf das Unternehmen können bei einer falschen Beurteilung des Versicherungsstatus Beitragsnachzahlungen für einen angestellten Kurierfahrer zukommen.