Künstlersozialabgabe: Achtung, Kostenfalle für Einzelhändler

"Was habe ich als Einzelhändler denn mit der Künstlersozialabgabe zu tun?" werden Sie vielleicht denken. Unter Umständen sogar recht viel. Konkret kommt es bei der Künstlersozialabgabe darauf an, ob und welche Tätigkeiten Sie an Externe vergeben.

Das Schreiben von Pressemitteilungen, das Designen von Briefbögen und Visitenkarten oder das Erstellen von Websiten und Werbeanzeigen – alle selbstständige "Kreativen" gelten als "Künstler". Demnach sind sie auch von der Künstlersozialabgabe betroffen.  

Künstlersozialabgabe: Nichtzahlen kann teuer werden
Die Honorare, die Sie selbstständigen Künstlern zahlen, unterliegen einer speziellen Abgabepflicht: 5,1% der 2007 gezahlten Netto-Honorare müssen Sie als Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (kurz: KSK) abführen.

Diese 5,1% stellen zusammen mit einem Steuerzuschuss gewissermaßen den „Arbeitgeberanteil“ der Sozialabgaben der freien Kreativen dar; die andere Hälfte zahlen die Selbstständigen aus eigener Tasche. Dadurch sind freie Künstler trotz Selbstständigkeit sozialversichert. Dabei gilt die Abgabepflicht sogar dann, wenn „Ihr“ Designer oder Journalist sich gar nicht in der KSK versichert hat. Entscheidend ist nur, dass Sie regelmäßig Aufträge an ihn vergeben. „Regelmäßig“ ist es aus Sicht des Rentenversicherungsträgers schon, wenn Sie ihn viermal im Jahr beauftragen.

Künstlersozialabgabe: Nichtzahlen kann teuer werden
Bisher konnte Unternehmen, die die Künstlersozialabgabe aus Unwissenheit oder Unlust nicht zahlten, eigentlich nichts passieren. Seit dem 1. Juli 2007 hat sich das geändert. Denn nun wird die Deutsche Rentenversicherung, zu der die KSK gehört, auch bei Betriebsprüfungen tätig. Stellt sie fest, dass Künstlersozialabgaben nicht gezahlt wurden, drohen Nachzahlungen für mindestens 5 Jahre sowie Bußgelder bis zu 50.000 Euro.

Was Sie tun können
Gelegentliche Einzelaufträge (1- bis 2-mal jährlich) an Künstler sind in der Regel auch ohne Künstlersozialabgabe in Ordnung. Ansonsten sollten Sie darauf achten, keine natürliche, sondern eine juristische Person zu beauftragen. Konkret: Ist die von Ihnen beauftragte Werbeagentur eine GbR oder OHG, müssen Sie die Künstlersozialabgabe zahlen; handelt es sich im eine GmbH, entfällt die Abgabepflicht für Sie.

Weitere Informationen sowie einen Meldebogen für gezahlte Honorare bekommen Sie unter http://www.kuenstlersozialkasse.de/ in der Rubrik "Unternehmer".