Der Fall: Eine Arbeitnehmerin ging in Elternzeit. In dieser Zeit arbeitete sie in Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber. Dieser kündigte ihr nun ordentlich. Hiergegen klagt die Arbeitnehmerin. Sie berief sich dabei auf das Kündigungsverbot nach § 18 BErzGG: Während der Elternzeit bestehe ja ein besonderer Kündigungsschutz.
Das Urteil: Die Richter hielten die Kündigung allerdings für wirksam. Denn das Kündigungsverbot gelte nur für den Hauptarbeitgeber (BAG, 02.02.2006, 2 AZR 596/04).
Fazit: Das Urteil ist nachvollziehbar. Denn § 18 BErzGG soll den Arbeitnehmer davor schützen, dass ihn der Arbeitgeber, bei dem er seine Elternzeit beantragt hat, während der Elternzeit entlässt. Der Arbeitnehmer soll nicht deswegen seinen Job verlieren, weil er sich um sein Kind kümmern will. Diese Gefahr besteht aber bei dem "Zweit-Arbeitgeber" nicht, denn dem Arbeitnehmer verbleibt ja in jedem Fall sein Hauptjob.