Eine dieser Ausnahmen von der einzuhaltenden Klagefrist bei einer Kündigungsschutzklage hat z. B. das LAG Berlin-Brandenburg entschieden (Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 14.04.2010, Az.:12 Ta 363/10).
Wenn Sie als Arbeitgeber die Kündigung nicht unterschreiben, ist demnach die Schriftform der Kündigung nicht gewahrt. Die Schriftform ist für eine wirksame Kündigung nach § 623 BGB aber unbedingt erforderlich. Ihre Kündigung ist dann von vornherein unwirksam. Wenn Sie jetzt gleichwohl auf der Wirksamkeit der Kündigung bestehen, kann sich der Mitarbeiter auch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist noch mit seiner Kündigungsschutzklage an das Arbeitsgericht wenden. Diese ist dann auf Feststellung gerichtet, dass die Kündigung unwirksam war.
Achten Sie also immer darauf, dass eine zur Kündigung berechtigte Person das Kündigungsschreiben unterzeichnet und das Kündigungsschreiben dem Mitarbeiter im Original (!) übergeben wird. Ist der Unterzeichner der Kündigung hierzu aufgrund einer Vollmacht befugt, muss auch das Original (!) der Vollmacht mit übergeben werden.
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