Kündigungsschutzklage: Nach drei Wochen haben Sie Ruhe

Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hat ein Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, gegen seine Kündigung zu klagen (Kündigungsschutzklage). Wenn er diese Frist verstreichen lässt, können Sie sich als Arbeitgeber in der Regel beruhigt zurücklehnen.

Nur in Ausnahmefällen lassen die Arbeitsgerichte eine verspätete Kündigungsschutzklage überhaupt zur Verhandlung zu.

Dabei ist es egal, warum der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage zu spät eingereicht. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz spielt es zum Beispiel keine Rolle, wenn Ihr Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage deshalb zu spät erhebt, weil er zunächst außergerichtliche Vergleichsverhandlungen mit Ihnen führt.

Es ist seine Sache, sich über die Auswirkungen dieser Vergleichsverhandlungen auf die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage zu informieren (LAG Rheinland-Pfalz. Urteil vom 14.1.2009, 7 Sa 283/08).

Verspätete Kündigungsschutzklage in Ausnahmefällen zugelassen

Für Sie ist jedenfalls entscheidend, dass das Arbeitsgericht eine verspätete Kündigungsschutzklage nur unter den Voraussetzungen des § 5 KSchG zulassen wird.

Dazu ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Ein klassisches Beispiel dafür ist es, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung in seinem Urlaub erhalten hat, er zu dieser Zeit nachweislich nicht zuhause war und mit einer Kündigung auch nicht rechnen musste.

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