Kündigungsschutzklage: Kein Annahmeverzug bei abgelehnter Arbeit
Der Annahmeverzug tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer vorher bereits erklärt hat, er wolle nicht arbeiten.
Immer dann, wenn der Arbeitnehmer eine an sich mögliche Arbeit abgelehnt hat, kann er nicht später eine Vergütung mit dem Hinweis verlangen, die fragliche Arbeit hätte ihm (erneut) angeboten werden müssen. Nach der Entscheidung des BAG vom 27.08.2008, Az: 5 AZR 16/08, liegt eine so genannte Annahmeverzugssituation nicht vor, wenn der Arbeitnehmer
- entweder zur Leistung der Arbeit außerstande ist (z. B. Krankheit, insbesondere nach Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht)
- oder er die Arbeitsleistung abgelehnt hat.
Tipp für Arbeitgeber
Dokumentieren Sie, z. B. durch Hinzuziehung eines Zeugen, wenn ein Mitarbeiter eine angebotene Arbeit nicht annimmt.
Bildnachweis: fizkes / stock.adobe.com
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