Geht der Mitarbeiter irrtümlich davon aus, dass die 3-Wochen-Frist nicht schon mit dem Zugang der Kündigung beginnt, sondern erst ab Ablauf der oftmals längeren Kündigungsfrist, kann er nicht auf das Verständnis der Arbeitsgerichte hoffen. Denn das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat jetzt ausdrücklich klargestellt: Von einem Arbeitnehmer kann erwartet werden, dass er die wesentlichen Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennt oder aber sich rechtzeitig informiert. Versäumt er die 3-Wochen-Frist, wird die Kündigungsschutzklage abgewiesen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.04.2005, Az: 2 Ta 105/05).
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