Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Einen gewissen arbeitsrechtlichen Mindestschutz hat jeder Arbeitnehmer. Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gerade in Kleinbetrieben nicht gilt, gibt es aber auch hier einen Mindestkündigungsschutz:
  • Kündigungen dürfen nicht diskriminierend sein und dürfen niemanden benachteiligen.
  • Auch treuwidrige Kündigungen darf ein Arbeitgeber nicht aussprechen. Das kann vor allem bei widersprüchlichem Vorverhalten der Fall sein.

Ein Beispiel: Hat der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin mitgeteilt, dass er sehr zufrieden mit ihr ist und sie sich keinerlei Sorgen um die Beschäftigung machen müsse, darf er nicht ohne weiteres 3 Tage später eine Kündigung aussprechen.

Ähnlich ist es in einem Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein geschehen (Urteil vom 09.09.2009, Az.: 3 Sa 153/09): Ein Arbeitnehmer war knapp 40 Jahre in einem Autohaus beschäftigt. Er hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und konnte deshalb keinen PC bedienen. Er wurde stets in der Werkstatt eingesetzt. Einen Führerschein besaß er auch nicht. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis wegen eines Umsatzeinbruchs. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung, obwohl das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung fand. Er war der Meinung, dass er die bei weitem längsten Betriebszugehörigkeitszeiten und das höchste Lebensalter hatte sowie der sozial schwächste Arbeitnehmer sei. Deshalb hätte zunächst einem anderen Arbeitnehmer gekündigt werden müssen.

In diesem Fall hat der Arbeitgeber jedoch Recht behalten. Eine Vergleichbarkeit mit den anderen Kollegen hat das Gericht nicht festgestellt. Für eine Weiterbildung wäre er zunächst selbst verantwortlich gewesen.

Fazit: Auch wenn in diesem Fall der Arbeitnehmer verloren hat, können Sie aber erkennen, dass es auch in Kleinbetrieben einen sozialen Mindestschutz geben kann.

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