Kündigungsschutz gilt auch für leitende Mitarbeiter
Lesezeit: < 1 MinuteAlle anderen leitenden Mitarbeiter, sofern die Mindesterfordernisse gegeben sind, sodass das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, werden vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen geschützt. Leitende Mitarbeiter, die selbstständig Mitarbeiter einstellen oder entlassen können, haben eine Sonderstellung inne.
Ist die Kündigung nicht oder nicht ausreichend gerechtfertigt, kann der Arbeitgeber einen Antrag beim Arbeitsgericht stellen, das Beschäftigungsverhältnis zu lösen. Das Arbeitsgericht setzt dann auch die Höhe der Abfindung fest (§ 14 Abs. 2 KSchG).
Leitende Mitarbeiter haben weiterhin die Möglichkeit, den speziellen Schutz besonderer Personengruppen zu beanspruchen. Das heißt, hier greift das Kündigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz oder die notwendige Zustimmung des Integrationsamtes bei der Kündigung schwerbehinderter Angestellter.
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