Besonderen Kündigungsschutz genießen schwerbehinderte Arbeitnehmer. Dies ist gesetzlich so vorgesehen. Allerdings gilt dieser Schutz nicht unbegrenzt lange. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 06.07.2010 zum Aktenzeichen 1 Sa 403 e/09.
Ein besonderer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte kann infrage kommen, wenn diese zum Zeitpunkt der Kündigung mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn ein schwerbehinderter Mitarbeiter älter als 58 Jahre ist und nach der Kündigung eine Abfindung oder ähnliches bekommt.
Der Kündigungsschutz für schwerbehinderte Mitarbeiter wird dadurch bewirkt, dass der Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes zu Kündigung bedarf. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.
Dieser Kündigungsschutz zu Gunsten des schwerbehinderten Mitarbeiters setzt allerdings logischerweise voraus, dass der Arbeitgeber über die Schwerbehinderung informiert ist. Wenn dies bei Ausspruch der Kündigung noch nicht der Fall ist, muss der schwerbehinderte Mitarbeiter dringend aktiv werden, um den Kündigungsschutz zu realisieren.
Kündigungsschutz für Schwerbehinderte setzt rechtzeitige Information voraus
Genau das war das Problem in dem Fall des LAG Schleswig-Holstein. Der Arbeitgeber erfuhr über die Schwerbehinderung erstmalig mit der Kündigungsschutzklage. Diese erreichte ihm erst nach mehr als drei Wochen nach Zustellung der Kündigung. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht hielten dies für zu spät. Das LAG hat ausdrücklich erklärt, dass der Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwerbehinderung informiert werden muss. Andernfalls kann der Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht mehr geltend gemacht werden.
Kündigungsschutz für Schwerbehinderte noch nicht endgültig geregelt
Diese Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein ist allerdings noch nicht endgültig. Zurzeit läuft ein Revisionsverfahren gegen das Urteil vor dem Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen beim BAG: 2 AZR 463/10.