Kündigungsschreiben für Arbeitnehmer

Das Kündigungsschreiben eines Arbeitnehmers muss weder das Wort "Kündigung" noch einen Kündigungsgrund enthalten. Der Arbeitgeber muss dem Schreiben aber entnehmen können, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll.

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung, die das Arbeitsverhältnis für die Zukunft auflösen soll. Daher muss aus den Kündigungsschreiben der Wille des Arbeitnehmers hervorgehen, das Arbeitsverhältnis für die Zukunft beenden zu wollen.

Im Kündigungsschreiben muss das Wort "Kündigung" nicht vorkommen
Es ist nicht erforderlich, im Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers die Wörter "Kündigung" oder "kündigen" zu verwenden. Es genügt vielmehr, dass der Arbeitgeber dem Kündigungsschreiben entnehmen kann, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis für die Zukunft beenden will.
Bei der außerordentlichen Kündigung muss das Kündigungsschreiben zweifelsfrei erkennen lassen, dass das Arbeitsverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund gelöst werden soll.

Keine Angabe von Gründen im Kündigungsschreiben erforderlich
Der Arbeitnehmer muss im Kündigungsschreiben keinen Kündigungsgrund angeben. Das gilt sogar dann, wenn er nur bei Vorliegen eines Grundes zur Kündigung berechtigt ist (§ 626 BGB). Allerdings muss der Kündigungsgrund dem Arbeitgeber auf sein Verlangen hin mitgeteilt werden. Hierdurch bekommt der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Erfolgsaussichten eines etwaigen Prozesses zu überprüfen.
Sind im Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers keine Kündigungsgründe aufgeführt und verstößt er gegen die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Kündigungsgründe, führt dies aber nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Möglich bleiben Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers, etwa im Hinblick auf die Kosten eines Gerichtsverfahrens.

Form der Kündigung
Eine Kündigung muss gem. § 623 BGB schriftlich erklärt werden. Dies bedeutet, dass das Kündigungsschreiben vom Arbeitnehmer eigenhändig unterschrieben werden muss (§ 126 Abs. 1 BGB).
Eine elektronische Übermittlung des Kündigungsschreibens ist damit ausgeschlossen. Eine mündliche Kündigung ist gem. § 125 S. 1 BGB nichtig.
 
Zugang des Kündigungsschreibens
Zu ihrer Wirksamkeit muss das Kündigungsschreiben vom Erklärenden abgegeben werden und dem Empfänger persönlich zugehen. Eine Kündigung ist nicht wirksam, wenn dem Empfänger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
Wichtig: Eine Rücknahme der Kündigungserklärung ist nicht mehr möglich, wenn sie dem Empfänger zugegangen ist, es sei denn, die Kündigung wurde rechtzeitig widerrufen (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Wann geht dem Arbeitgeber das Kündigungsschreiben zu?
Das Kündigungsschreiben eines Arbeitnehmers geht dem Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt zu, zu welchem sie dergestalt in seinen Machtbereich gelangt, dass er sie unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Damit kommt es nicht darauf an, wann der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben tatsächlich zur Kenntnis nimmt.
Sendet der Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben per Post, geht die Kündigung dem Arbeitgeber in dem Moment zu, in dem mit einer Leerung des Hausbriefkastens gerechnet werden kann. Auch hier spielt es keine Rolle, wann der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers tatsächlich liest.

Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens
Der Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens ist unter mehreren Gesichtspunkten bedeutend. Insbesondere setzt der Zugang des Kündigungsschreibens bei einer ordentlichen Kündigung den Lauf der Kündigungsfrist in Gang, also den Zeitraum zwischen der Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 622 BGB).
Der Zugang des Kündigungsschreibens muss bei der außerordentlichen Kündigung innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis der Tatsachen erfolgen, die zur Kündigung berechtigen (sogenannte Erklärungsfrist).
Hat der Kündigungsempfänger die Kenntnisnahme des Kündigungsschreibens absichtlich vereitelt, so muss er sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wenn ihm auf normalem Weg die Kündigung zugegangen wäre (§ 242 BGB).
Beispiel: Der Arbeitgeber unterlässt es, ein durch den Arbeitnehmer per Einschreiben übersandtes Kündigungsschreiben beim Postamt abzuholen.