Entscheidend für den Fristbeginn bei Kündigungserklärungen ist grundsätzlich der Zugang beim Empfänger. Die Kündigung muss dazu so in den Machtbereich des Empfängers gekommen sein, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Daher gilt eine Kündigungserklärung, die an einem Sonntag in den Briefkasten eingelegt wird, erst am darauffolgenden Montag als zugegangen. Im Hinblick auf die Betriebsurlaub wird man von Arbeitgebern aber verlangen können, dass diese die betrieblichen Abläufe so organisieren, dass solche Erklärungen Ihnen auch während des Betriebsurlaub bekannt werden.
Arbeitnehmer können daher auch während des Betriebsurlaubes eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses erklären. Entscheidend ist, dass der Übergabezeitpunkt nachgewiesen werden kann, im Idealfall durch Einwurf des Kündigungsschreibens durch einen Boten. Dann beginnt die Kündigungsfrist nicht erst mit dem Ende des Betriebsurlaubes, sondern mit dem Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten des Unternehmens.
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