Kündigungsfrist kann unabhängig von der Beschäftigungsdauer sein
Lesezeit: < 1 MinuteKündigungsfrist nach Beschäftigungsdauer
Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG): Ein Arbeitnehmer war bereits 20 Jahre im Unternehmen beschäftigt, als er betriebsbedingt entlassen wurde – und zwar mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende (Mitte November zu Ende Dezember).
Laut Tarifvertrag galt die Kündigungsfrist von 6 Wochen einheitlich für alle Mitarbeiter. Der Mitarbeiter hielt dies für unzulässig, denn gemäß § 622 Abs. 2 BGB gilt nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 7 Monaten zum Monatsende.
Die Entscheidung des BAG: Die Klage des Mitarbeiters scheiterte, denn gemäß § 622 Abs. 4 BGB darf durch tarifvertragliche Regelung von den gesetzlichen Kündigungsfristen abgewichen werden (BAG, Urteil vom 23. April 2008, 2 AZR 21/07). Beachten Sie: im Arbeitsvertrag können Sie nur längere als die gesetzlichen Fristen wirksam vereinbaren.
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