Kündigungsfrist in der Probezeit: So rechnen Sie richtig
Lesezeit: < 1 MinuteDie normale Regelung der Kündigungsfrist nach der Probezeit wird durch § 622 Abs. 2 BGB ergänzt. Die Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber ist je nach Betriebszugehörigkeit gestaffelt. Die Kündigung ist jeweils zum Monatsschluss möglich. Abweichungen davon sind durch einen Tarifvertrag und unter gewissen Umständen auch durch den Arbeitsvertrag möglich.
Die Kündigungsfrist während der Probezeit ist per Gesetz geregelt
§ 622 Abs. 3 BGB regelt die Kündigungsfrist während der Probezeit. Diese beträgt 2 Wochen, solange nicht durch einen Tarifvertrag eine kürzere Regelung gilt.
Wenn nichts anderes vereinbart oder durch Tarifvertrag geregelt ist, beträgt die Kündigungsfrist während der Probezeit aber eben nur 2 Wochen. Sie können also z. B. auch zum 22. eines Monats gekündigt werden, wenn diese 2 Wochen-Frist eingehalten ist. Die Beschränkung auf den 15. oder das Monatsende ist im Gesetz nicht vorgesehen.
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