Kündigungsfrist in der Probezeit: Praktikum zählt nicht mit

In vielen Unternehmen ist es üblich, dass Auszubildende vor Beginn der Ausbildung ein Praktikum absolvieren. Die Kündigungsfrist in der Probezeit verkürzt sich dadurch nicht.

Das Arbeitsgericht Duisburg hat mit Urteil vom 19.2.2009 (Az.: 1 Ca   3082/08) für Klarheit beim Thema Kündigungsfrist in der Probezeit und vorhergehendes Praktikum gesorgt. Das Gericht gab einer Kündigungsschutzklage nicht statt. Mit ihr machte der Kläger geltend, dass die vereinbarte viermonatige Probezeit zum Zeitpunkt der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses bereits abgelaufen gewesen sei. Er wies auf ein vorhergehendes Praktikum hin und war der Ansicht, dass dieses auf die Probezeit anzurechnen sei.

Keine Verkürzung der Probezeit durch Praktikum
Das Arbeitsgericht verkürzte die Probezeit nicht durch das vorhergehende Praktikum. Ein Praktikum habe einen anderen Inhalt als ein Ausbildungsverhältnis. Daher kann ein Praktikum nicht auf die Probezeit angerechnet werden. Die Kündigungsfrist in der Probezeit beginnt daher erst mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses, nicht mit Beginn des Praktikums.

Tipp für Arbeitgeber zu Kündigungsfristen, Probezeit und Praktikum
Nutzen Sie sowohl bei Auszubildenden als auch bei "normalen“ Arbeitnehmern die Probezeit zur Erprobung des Mitarbeiters bzw. Auszubildenden. Wegen der besonderen Natur des Ausbildungsverhältnisses wird es nach Ablauf der Probezeit sehr viel schwerer, sich von einem Auszubildenden zu trennen. Am besten notieren Sie direkt bei Abschluss des Ausbildungsvertrages den Termin der Ablauf der Probezeit sowie eine Vorfrist nun in ihrem Kalender. So vermeiden Sie, dass Ihnen der Termin im Alltagsgeschäft aus den Augen gerät.