Kündigungen sind auch während des Urlaubs möglich

Sie haben sich entschieden, sich von einem Mitarbeiter zu trennen, nur ist dieser leider gerade im Urlaub? Bis zu seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz wollen Sie mit der Kündigung aber nicht warten. Können Sie in solchen Fällen die Kündigung auch während des Urlaubs zustellen, z. B. damit lange Kündigungsfristen zu laufen beginnen?

Grundsätzlich können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer während des Urlaubs eine Kündigung aussprechen. Problematisch kann der Zugang der Kündigungserklärung werden, etwa wenn der Arbeitnehmer im Ausland ist und die Kündigung an seine private Wohnadresse zugestellt wird. Oder aber auch dann, wenn für das Unternehmen Betriebsurlaub herrscht und die Geschäftsführung im Urlaub ist.

Die richtige Berechnung des Zeitpunkts, zudem die Kündigungserklärung zugeht, ist ausschlaggebend. Danach richtet sich der Beginn der Kündigungsfrist. Aber auch die Dreiwochenfrist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage läuft erst ab Zugang der Kündigungserklärung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist entscheidend, wann die Kündigung so in den Machtbereich des Empfängers gekommen ist, dass unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme besteht. Nicht erforderlich ist die tatsächliche Kenntnisnahme, die Möglichkeit reicht. Damit beginnen die Fristen grundsätzlich dann zu laufen, wenn das Kündigungsschreiben im Briefkasten des Empfängers gelandet ist. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub ist und der Arbeitgeber dies weiß (BAG, Urteil vom 22.3.2012, 2 AZR 224/11).

Lediglich, wenn das Schreiben zum Beispiel über einen Boten erst zu einer Zeit in den Briefkasten eingelegt wird, zu dem normalerweise der Briefkasten bereits geleert ist, beginnen die Fristen erst am nächsten Tag. Die Gerichte stellen hier auf unterschiedliche Zeitpunkte ab. Auf der sicheren Seite sollte man sein, wenn der Bote das Schreiben vor 10:00 Uhr in den Hausbriefkasten einlegt.

Mit dieser Gegenmaßnahme Ihres Arbeitnehmers müssen Sie rechnen

War der Arbeitnehmer bei Zugang der Kündigung verreist und kann er dem Gericht glaubhaft machen, dass er deshalb die Kündigungsschutzklage nicht rechtzeitig eingereicht hat, ist für ihn noch nicht alles verloren. Er kann einen Antrag stellen, dass die verspätete Kündigungsschutzklage trotzdem zugelassen wird. Kann er das Arbeitsgericht davon überzeugen, dass er tatsächlich verreist war, wird es dem Antrag stattgegeben. Der Antrag muss allerdings innerhalb von zwei Wochen gestellt werden. Gleichzeitig muss die Kündigungsschutzklage eingereicht werden.

Ihre Gegenmaßnahme zur Gegenmaßnahme

Wenn der Arbeitnehmer allerdings damit rechnen musste, dass während des Urlaubes eine Kündigung zugestellt wird, haben Sie gute Chancen, dass der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen wird. Denn dann hätte er Vorkehrungen dafür treffen müssen, dass ihn solche Schreiben auch zu gehen. So hätte er zum Beispiel jemanden beauftragen können, seine Post zu kontrollieren. Versäumt er diese Kontrolle, hat er nicht die „ihm nach Lage der Umstände zuzumutende Sorgfalt angewendet“, er ist also nicht schuldlos an der Verzögerung. Weisen Sie das Gericht gegebenenfalls darauf hin.

Bildnachweis: .shock / stock.adobe.com