Kündigung zurücknehmen: So einfach geht das nicht

Die Kündigung zurücknehmen ist nicht so einfach
"Dann nehmen wir die Kündigung eben zurück". Das hört man von Arbeitgeberseite immer wieder, wenn sich herausstellt, dass die Kündigung voraussichtlich unwirksam ist. Ganz so einfach kann man eine Kündigung aber nicht zurücknehmen.

Das gilt natürlich auch für den Arbeitnehmer. Hat dieser im Ärger mit dem Arbeitgeber erst einmal formwirksam, also insbesondere schriftlich, gekündigt, kann auch er die Kündigung nicht mehr zurücknehmen.

Einseitige Rücknahme der Kündigung nicht möglich
Wenn die formwirksame Kündigungserklärung den Empfänger erst einmal erreicht hat, kann man die Kündigung nicht mehr einseitig zurücknehmen. Natürlich können Sie sich aber darauf einigen, dass die Kündigung unwirksam sein soll. Aber es müssen eben beide Seiten damit einverstanden sein. Und keine Seite ist dazu verpflichtet, dieser Vereinbarung zuzustimmen.

Das hilft, wenn Sie die Kündigung doch zurücknehmen wollen
Entscheiden Sie sich, dass Sie an der von Ihnen ausgesprochenen Kündigung nicht festhalten wollen, ist Eile geboten. Solange die Kündigung Ihrem Arbeitnehmer noch nicht zugegangen ist, haben Sie eine Chance. Spätestens gleichzeitig mit der Kündigung muss dem Arbeitnehmer dann Ihre Erklärung zugehen, dass Sie die Kündigung widerrufen, § 130 BGB.

Kündigung zurücknehmen: Beispiel
Sie geben das Kündigungsschreiben für Ihren Mitarbeiter Müller am 08.02.2010 zur Post. Noch am gleichen Nachmittag entscheiden Sie sich anders und übergeben Herrn Müller im Betrieb ein Schreiben, mit dem Sie die heute ausgesprochene Kündigung widerrufen. Den Widerruf hat er vor Erhalt des Kündigungsschreibens mit der Post erhalten, sodass die Kündigung wirksam gem. § 130 BGB widerrufen wurde.