Kündigung: Worauf Sie bei der Anhörung des Betriebsrates achten müssen

Eine ohne ordnungsgemäße vorherige Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 BetrVG unwirksam. Erforderlich ist dazu unter anderem, dass Sie den Betriebsrat vollständig informieren, auch über den Arbeitnehmer möglicherweise entlastende Aspekte.

Vor der Kündigung müssen Sie den Betriebsrat informieren
Um die Anforderungen des § 102 BetrVG zu erfüllen, haben Sie den Betriebsrat vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung richtig, vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren.

Dazu müssen Sie dem Betriebsrat die aus Ihrer Sicht für die Kündigung relevanten Gründe mitteilen. Die Unterrichtung des Betriebsrats ist fehlerhaft, wenn Sie ihm falsche Informationen geben und entlastende Umstände nicht mitteilen. Die Kündigung ist dann alleine aus diesem Grund unwirksam, egal, wie berechtigt Ihre Kündigung an sich sein mag (LAG Köln, Urteil vom 03.03.2008, Az. 14 Sa 1276/07)

Ordnungsgemäße Anhörung bei verhaltensbedingter Kündigung vor dem Betriebsrat
Zu einer ordnungsgemäßen Anhörung bei einer verhaltensbedingten Kündigung gehören mindestens folgende Informationen:

  • die Person, die entlassen wird
  • die Kündigungsart (ordentlich, außerordentlich, Änderungskündigung)
  • die Kündigungsfrist
  • den Kündigungstermin 
  • den Kündigungsgrund, also Tatsachen, aus denen die Verletzung arbeitsvertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten hervorgeht
  • der tatsächliche Eintritt einer Störung mit nachteiligen Auswirkungen im Bereich des Arbeitgebers und Arbeitsverhältnisses
  • die Mitteilung der negativen Zukunftsprognose, Wiederholungsgefahr     
  • Ausführungen zum Ultima-Ratio-Prinzip
  • Aspekte der Interessenabwägung. 

Es ist umstritten, ob auch die Vorlage von Abmahnungen zur ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates vor der Kündigung gehört. Um sicher zu gehen, sollten Sie den Betriebsrat über die Abmahnungen inkl. der dazugehörigen Daten informieren und ihm eine Kopie der Abmahnung(en) mit vorlegen.